AOK-Privat stationär

(AOK-Privat stationär besteht aus den Tarifen K 50 K und K/S)

Versorgung im Krankenhaus

Bestmögliche Versorgung im Krankenhaus

  • Ein- oder Zweibett-Zimmer
  • freie Arztwahl
  • Privatpatienten-Status

Sichern Sie sich die Vorzüge eines Privatpatienten-Status und genießen Sie Vorteile wie die Behandlung durch den Spezialisten oder die Unterbringung im Einbettzimmer. Mit AOK-Privat stationär können Sie sich bei einem stationären Aufenthalt auf erstklassige Leistungen und eine optimale Versorgung verlassen. Damit Sie schnell wieder gesund werden.

Unsere Leistungen im Überblick

Art der Unterbringung

  • komfortable Unterbringung in einem Ein- oder Zweibett-Zimmer – damit Sie in Ruhe gesund werden können

Privatärztliche Leistungen

  • Behandlung durch den Arzt Ihrer Wahl und Geburtshilfe, z. B. durch den Chefarzt oder einen Spezialisten
    • auch im Rahmen vor- und nachstationärer Behandlung
    • Kostenübernahme auch über den Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus

Krankenhauswahl

  • freie Wahl des Krankenhauses

Sonderleistungen während des stationären Aufenthaltes

  • Übernahme der Mehrkosten für Sonderverpflegung sowie Zimmerausstattung mit Bad, WC und Telefonanschluss

Ersatzkrankenhaustagegeld

  • sofern Sie Wahlleistungen nicht in Anspruch nehmen, erhalten Sie täglich ein Krankenhaustagegeld zur freien Verfügung

Ersatzleistung bei Entbindung

  • für eine Entbindung kann anstelle der Kostenerstattung oder des Ersatzkrankenhaustagegeldes eine Entbindungspauschale gewählt werden

Die vollständigen Vertragsinhalte und Leistungsvoraussetzungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen:

Tarif K50

Tarif K/S

MB/KK 2009

Sie haben Fragen oder wünschen eine persönliche Beratung? Unser AOK-Privat-Team der ALTE OLDENBURGER ist für Sie da.

Tel.: 04441 905-280
E-Mail: AOK-Privat@alte-oldenburger.de

Auf dieser Internetseite finden Sie nur einen Überblick über die Versicherungsleistungen. Die dargestellten Informationen und Leistungsbeschreibungen sind kein Vertragsbestandteil. Grundlage für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen.