FAQ - Häufig gestellte Fragen
Sie haben Fragen rund um die private Krankenversicherung? Hier finden Sie Antworten.
Wer kann sich privat krankenversichern?
Eine private Krankenversicherung (PKV) kann jeder abschließen, der nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern versicherungsfrei ist. Das gilt für die folgenden Personengruppen:
- Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
- Selbstständige und Freiberufler (Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten)
- Beamte, beihilfefähige Familienangehörige und Beamtenanwärter
- Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (485 EUR im Monat). Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.
- Studenten, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder für die mit Vollendung
des 30. Lebensjahres die studentische Krankenversicherung der GKV erlischt.
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze (VPG) bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)?
Diese beträgt in 2023: 66.600 EUR p. a. bzw. 5.550 EUR pro Monat. Bis zu dieser Höhe sind Arbeitnehmer in der GKV versicherungspflichtig. Gleichzeitig ist diese Grenze maßgeblich für das Vorliegen eines Anspruchs auf Familienversicherung für Kinder über den Ehegatten in der GKV.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?
Sie beträgt in 2023: 59.850 EUR p. a. bzw. 4.987,50 EUR pro Monat. Bis zu dieser Höhe muss ein gesetzlich Krankenversicherter Beiträge in die GKV bezahlen.
Wie unterscheidet sich die Beitragserhebung der
GKV zur PKV?
Die Erhebung des Beitrags in der GKV erfolgt nach dem sogenannten „Solidarprinzip“. Das bedeutet, dass die Beitragshöhe abhängig vom Gehalt ist. Bei der PKV findet das „Äquivalenzprinzip“ Anwendung. Das heißt, dass Alter, Gesundheitszustand sowie gewünschter Leistungsumfang für die Beitragsermittlung entscheidend sind.
Wie hoch können die Zusatzbeiträge zur GKV sein?
Seit 2015 wird die Höhe der Zusatzbeiträge von den gesetzlichen Krankenkassen individuell festgelegt. Diese tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ab 2019 zu gleichen Teilen.
Wie unterscheiden sich die Leistungen der GKV von
den Leistungen der PKV?
Die GKV hat 95 % ihrer Leistungen im Sozialgesetzbuch geregelt. Die Reformen der letzten Jahre haben diesen Leistungsumfang (Zuzahlungen, Erstattung von Zahnersatz etc.) deutlich verändert. Bei der PKV handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Das hat den Vorteil, dass ein privat Krankenversicherter ein lebenslanges festes Leistungsversprechen hat.
Welche Fristen sind zur Kündigung der freiwilligen
Mitgliedschaft in der GKV zu beachten, um in die
PKV wechseln zu können?
- Normale Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats
- Kündigung zum 31.12., wenn die Versicherungspflichtgrenze erstmalig im laufenden und im darauffolgenden Jahr überschritten wird, rückwirkend max. innerhalb von 14 Tagen nach Info durch die GKV möglich
In folgenden Fällen ist ein sofortiger Wechsel in die PKV möglich:
- Statuswechsel (pflichtversicherter Arbeitnehmer wird selbstständig/erhält Beihilfe)
- Angestellter mit Arbeitgeberwechsel und neuem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze
- Berufsstarter mit Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z. B. Uni-Absolventen)

Wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und außerdem das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils überschreitet, muss das Kind gegen Beitrag versichert werden, privat oder auch freiwillig gesetzlich. Liegt das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils höher, kann das Kind in dessen Kasse beitragsfrei versichert bleiben.
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Durch die Elternzeit und die Mutterschutzfrist wird das Arbeitsverhältnis faktisch nicht beendet. Die bis dahin bestandene GKV bzw. PKV bleibt wie zur Zeit der Beschäftigung weiterhin bestehen. Auch nach Beendigung der Schutzzeiten ändert sich an der Krankenversicherung insoweit nichts.
Hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages ist Folgendes zu beachten:
- Während der Bezugszeit von Mutterschaftsgeld und Elterngeld ist als Versicherungspflichtiger kein Beitrag zur GKV zu leisten. Unberührt bleibt jedoch die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung während dieser Zeit.
- Ist der Ehegatte des freiwillig GKV-Versicherten Elternzeitnehmers ebenfalls GKV-versichert, so ist die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung gegeben. Besteht die Möglichkeit bei freiwillig GKV-Versicherten nicht, muss hingegen weiterhin ein Beitrag zur GKV gezahlt werden, gegebenenfalls der Mindestbeitrag.
- Bestand hingegen vor der Geburt des Kindes eine private Krankenversicherung (PKV), so gibt es während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit keine Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der Beitrag zur PKV ist also in voller Höhe weiterzuzahlen, da der Arbeitgeber sich für diese Zeiten nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen beteiligt. Eine Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses des Ehegatten wäre zu prüfen (z. B. bei Statuswechsel des Versicherten in der Elternzeit).
Eine bestehende Krankentagegeldversicherung sollte während der Elternzeit in eine Anwartschaftsversicherung umgestellt werden.
Für die Dauer der Elternzeit kann die Selbstbeteiligung im ambulanten Tarif zur Beitragsreduzierung erhöht werden. Nach Beendigung der vereinbarten Zeit wird ohne Risikoprüfung und Wartezeiten in den Ursprungstarif zurückgestuft.
Privat versicherte Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis (wieder) aufnehmen, dessen Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter begrenzt ist und das bei Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vergütet würde, können sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden insoweit angerechnet. (§ 8 Abs. 3 SGB V)
Der Anspruch auf Beihilfe bleibt während der Familienzeit erhalten. Beamte in der Elternzeit können sogar einen Zuschuss von bis zu 31 Euro im Monat zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten, wenn ihre Bezüge vor Beginn der Elternzeit unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV lagen.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld tritt in der Regel die Pflichtversicherung bei der GKV ein. Die Krankheitskostenvollversicherung kann bei Erbringung eines Nachweises innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen beendet oder aber beitragsfrei gestellt werden (für max. drei Jahre).
Seit dem 1.7.2000 (GRG 2000) ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur noch dann möglich, wenn neben einer Krankheitskostenvollversicherung auch eine Krankentagegeldversicherung besteht. Weiterhin ist es nur für Personen möglich, die in den letzten fünf Jahren in der PKV versichert waren. Ab dem 55. Lebensjahr besteht auch bei Arbeitslosigkeit keine Rückkehrmöglichkeit zur GKV mehr, sofern in den letzten 5 Jahren vorher keine GKV-Mitgliedschaft bestand. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt zusätzlich zum Arbeitslosengeld die Beiträge zur Krankheitskostenvoll-, Krankentagegeldund Pflegepflichtversicherung bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge in der GKV zu zahlen wären. Die Zahlungshöhe ist dabei begrenzt auf max. 80 % der Höchstbeiträge zur GKV und Pflegeversicherung.
Informationen zur Beitragsrückerstattung der ALTE OLDENBURGER finden Sie hier.
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