FAQ - Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen rund um die private Krankenversicherung? Hier finden Sie Antworten.

Welche Voraussetzungen gelten für den Eintritt in die private Krankenversicherung?

Wer kann sich privat krankenversichern?

Eine private Krankenversicherung (PKV) kann jeder abschließen, der nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern versicherungsfrei ist. Das gilt für die folgenden Personengruppen:

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
  • Selbstständige und Freiberufler (Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten)
  • Beamte, beihilfefähige Familienangehörige und Beamtenanwärter
  • Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (538 EUR im Monat). Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.
  • Studenten, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder für die mit Vollendung
    des
    30. Lebensjahres die studentische Krankenversicherung der GKV erlischt.

Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze (VPG) bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)?

Diese beträgt in 2024: 69.300 EUR p. a. bzw. 5.775 EUR pro Monat. Bis zu dieser Höhe sind Arbeitnehmer in der GKV versicherungspflichtig. Gleichzeitig ist diese Grenze maßgeblich für das Vorliegen eines Anspruchs auf Familienversicherung für Kinder über den Ehegatten in der GKV.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?

Sie beträgt in 2024: 62.100 EUR p. a. bzw. 5.175 EUR pro Monat. Bis zu dieser Höhe muss ein gesetzlich Krankenversicherter Beiträge in die GKV bezahlen.

Wie unterscheidet sich die Beitragserhebung der
GKV zur PKV?

Die Erhebung des Beitrags in der GKV erfolgt nach dem sogenannten „Solidarprinzip“. Das bedeutet, dass die Beitragshöhe abhängig vom Gehalt ist. Bei der PKV findet das „Äquivalenzprinzip“ Anwendung. Das heißt, dass Alter, Gesundheitszustand sowie gewünschter Leistungsumfang für die Beitragsermittlung entscheidend sind.

Wie hoch können die Zusatzbeiträge zur GKV sein?

Seit 2015 wird die Höhe der Zusatzbeiträge von den gesetzlichen Krankenkassen individuell festgelegt. Diese tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ab 2019 zu gleichen Teilen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt in 2024 bei 1,7 % der BBG.

Wie unterscheiden sich die Leistungen der GKV von
den Leistungen der PKV?

Die GKV hat 95 % ihrer Leistungen im Sozialgesetzbuch geregelt. Die Reformen der letzten Jahre haben diesen Leistungsumfang (Zuzahlungen, Erstattung von Zahnersatz etc.) deutlich verändert. Bei der PKV handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Das hat den Vorteil, dass ein privat Krankenversicherter ein lebenslanges festes Leistungsversprechen hat.

Welche Fristen sind zur Kündigung der freiwilligen
Mitgliedschaft in der GKV zu beachten, um in die
PKV wechseln zu können?

  • Normale Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats
  • Die Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags führt zu einem Sonderkündigungsrecht
  • Kündigung zum 31.12., wenn die Versicherungspflichtgrenze erstmalig im laufenden und im darauffolgenden Jahr überschritten wird, rückwirkend max. innerhalb von 14 Tagen nach Info durch die GKV möglich

In folgenden Fällen ist ein sofortiger Wechsel in die PKV möglich:

  • Statuswechsel (pflichtversicherter Arbeitnehmer wird selbstständig/erhält Beihilfe)
  • Angestellter mit Arbeitgeberwechsel und neuem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze
  • Berufsstarter mit Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z. B. Uni-Absolventen)
Wo sind Kinder eines verheirateten Elternpaares zu versichern?
Wo sind Kinder eines verheirateten Elternpaares zu versichern?

Wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und außerdem das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils überschreitet, muss das Kind gegen Beitrag versichert werden, privat oder auch freiwillig gesetzlich. Liegt das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils höher, kann das Kind in dessen Kasse beitragsfrei versichert bleiben.

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Was ist bei Elternzeit zu beachten?

Durch die Elternzeit und die Mutterschutzfrist wird das Arbeitsverhältnis faktisch nicht beendet. Die bis dahin bestandene GKV bzw. PKV bleibt wie zur Zeit der Beschäftigung weiterhin bestehen. Auch nach Beendigung der Schutzzeiten ändert sich an der Krankenversicherung insoweit nichts.

Hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages ist Folgendes zu beachten:

  • Während der Bezugszeit von Mutterschaftsgeld und Elterngeld ist als Versicherungspflichtiger kein Beitrag zur GKV zu leisten. Unberührt bleibt jedoch die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung während dieser Zeit.
  • Ist der Ehegatte des freiwillig GKV-Versicherten Elternzeitnehmers ebenfalls GKV-versichert, so ist die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung gegeben. Besteht die Möglichkeit bei freiwillig GKV-Versicherten nicht, muss hingegen weiterhin ein Beitrag zur GKV gezahlt werden, gegebenenfalls der Mindestbeitrag.
  • Bestand hingegen vor der Geburt des Kindes eine private Krankenversicherung (PKV), so gibt es während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit keine Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Der Beitrag zur PKV ist also in voller Höhe weiterzuzahlen, da der Arbeitgeber sich für diese Zeiten nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen beteiligt. Eine Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses des Ehegatten wäre zu prüfen (z. B. bei Statuswechsel des Versicherten in der Elternzeit).

Eine bestehende Krankentagegeldversicherung sollte während der Elternzeit in eine Anwartschaftsversicherung umgestellt werden.

Für die Dauer der Elternzeit kann die Selbstbeteiligung im ambulanten Tarif zur Beitragsreduzierung erhöht werden. Nach Beendigung der vereinbarten Zeit wird ohne Risikoprüfung und Wartezeiten in den Ursprungstarif zurückgestuft.

Privat versicherte Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis (wieder) aufnehmen, dessen Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter begrenzt ist und das bei Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vergütet würde, können sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden insoweit angerechnet. (§ 8 Abs. 3 SGB V)

Der Anspruch auf Beihilfe bleibt während der Familienzeit erhalten. Beamte in der Elternzeit können sogar einen Zuschuss von bis zu 31 Euro im Monat zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten, wenn ihre Bezüge vor Beginn der Elternzeit unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV lagen.

Was passiert bei Arbeitslosigkeit?

Bei Bezug von Arbeitslosengeld tritt in der Regel die Pflichtversicherung bei der GKV ein. Die Krankheitskostenvollversicherung kann bei Erbringung eines Nachweises innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen beendet oder aber beitragsfrei gestellt werden (für max. drei Jahre).

Seit dem 1.7.2000 (GRG 2000) ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur noch dann möglich, wenn neben einer Krankheitskostenvollversicherung auch eine Krankentagegeldversicherung besteht. Weiterhin ist es nur für Personen möglich, die in den letzten fünf Jahren in der PKV versichert waren. Ab dem 55. Lebensjahr besteht auch bei Arbeitslosigkeit keine Rückkehrmöglichkeit zur GKV mehr, sofern in den letzten 5 Jahren vorher keine GKV-Mitgliedschaft bestand. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt zusätzlich zum Arbeitslosengeld die Beiträge zur Krankheitskostenvoll-, Krankentagegeldund Pflegepflichtversicherung bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge in der GKV zu zahlen wären. Die Zahlungshöhe ist dabei begrenzt auf max. 80 % der Höchstbeiträge zur GKV und Pflegeversicherung.

Gibt es eine Beitragsrückerstattung?

Informationen zur Beitragsrückerstattung der ALTE OLDENBURGER finden Sie hier.

Was ist das Bürgerentlastungsgesetz (BEG)?

Das BEG gilt ausdrücklich für gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte gleichermaßen und regelt u.a. die steuerliche Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen neu. Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- sowie Pflegeversicherung werden somit im Rahmen der Basiskrankenversicherung bei der steuerlichen Entlastung gleich behandelt. Nach der Neuregelung sind Beiträge zur:

  • gesetzlichen Krankenversicherung (abzgl. des Anteils zur Finanzierung des Krankengeldes)
  • privaten Krankenversicherung (bis zur Höhe einer Basisabsicherung) und zur
  • privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung

steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Familienangehörigen. Ebenso werden Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für eingetragene Lebenspartner leistet, berücksichtigt.

In besonderem Maße profitieren alle, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen – z. B. diejenigen, die auch Beiträge für Kinder/ Ehepartner zahlen.

Was muss passieren, damit die Entlastung sofort wirksam wird?

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Berücksichtigung automatisch durch die Arbeitgeber. Bei privat versicherten Arbeitnehmern und Beamten besteht die Möglichkeit im Lohnsteuerabzugsverfahren die konkret abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits zu berücksichtigen. Hierfür muss die Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen der privaten Krankenversicherer den Arbeitgebern / Dienstherren eingereicht werden. Selbstständige wenden sich mit ihrer Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen an ihr zuständiges Finanzamt. Eine gesonderte Mitteilung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht erforderlich. Die tatsächlichen Beiträge werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die individuelle Ersparnis ist abhängig vom Einkommen, der Höhe der anzusetzenden Beiträge sowie dem Familienstand. Bei Fragen zu den konkreten Auswirkungen kann nur ein Steuerberater oder die Steuerbehörde weiterhelfen.

Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?

Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.

Daher ist bei Privatversicherten der Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags (Vorsorge) und ggf. zu zahlenden Risikozuschlägen abzugsfähig. Dieser ist ggf. um einen Arbeitgeberanteil und eine Beitragsrückerstattung zu vermindern.

Sollte der abzugsfähige Beitrag die Obergrenzen unterschreiten, können auch die Krankenversicherungsbeiträge für Mehrleistungen (wie Wahlleistungen im Krankenhaus- Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer-, Krankentagegeld) angesetzt werden. Dies gilt ebenso für Beiträge zur  Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikolebensversicherung.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?

Während bei gesetzlich (Pflicht-)Krankenversicherten (GKV) der Arbeitgeber die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages übernimmt, erhalten freiwillig GKV-Versicherte und privat Krankenversicherte einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss umfasst den Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen.

Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Beschäftigten freiwillig in der GKV oder in der PKV versichert sind. Dazu ist es erforderlich, dass die privat versicherten Mitarbeiter für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten als Familienangehörige nach Sozialgesetzbuch (SGB) versichert wären, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen.

Angehörige

Laut SGB gehören zu den Angehörigen:

  • der Ehepartner
  • die Kinder sowie Stiefkinder
  • Enkel und Pflegekinder

soweit sie vom Versicherten überwiegend unterhalten werden und kein Einkommen von mehr als 505 EUR (2024) im Monat haben. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze bei 538 EUR (2024).

Kinder

Kinder sind als Angehörige bis zu einem bestimmten Lebensjahr berücksichtigungsfähig, und zwar

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, dann erfolgt die Mitberücksichtigung als Angehöriger über das 25. Lebensjahr hinaus, und zwar für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum. Kinder bleiben über diese Altersgrenzen hinaus weiterhin beitragsfrei mitversichert, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Zuschussfähigkeit

Für den Beitragszuschuss zur PKV kommt es nicht darauf an, dass die in der PKV versicherten Leistungen vollständig den Leistungen der GKV entsprechen. Zuschussfähigkeit besteht bereits dann, wenn Leistungen vorgesehen sind, die der Art nach für die GKV vorgesehen sind. Zusätzlich ist es auch möglich, dass mehr Leistungen zuschussfähig sind, als in der GKV vorgesehen sind (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus, Krankenhaustagegeld).

Ebenfalls zuschussfähig ist der gesetzliche Beitragszuschlag (Vorsorge-Tarif), der zur Entlastung der Prämie ab dem 65. Lebensjahr verwendet wird.

Von dem PKV-Unternehmen gezahlte Beitragsrückerstattungen beeinflussen den Arbeitgeberzuschuss nicht. Ebenso unberücksichtigt bleibt die im Krankenversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.

Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses ist abhängig

  • vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen vom 01.01. des Vorjahres
    (2023: 14,6 %)
  • von der Höhe der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
    (2024: 62.100 EUR)
  • von dem Betrag, den der Beschäftigte für die Krankenversicherung tatsächlich aufzuwenden hat

    KV: 843,52 EUR → max. 421,76 EUR (inkl. 1,7 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag)
    PV: 175,95 EUR (für Kinderlose) → max. 87,98 EUR als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.
  • vom tatsächlichen Arbeitsentgelt; Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt unterhalb der monatl. Beitragsbemessungsgrenze liegt, erhalten also auch nur auf dieses ihren Beitragszuschuss.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Beiträgen des Mitarbeiters, der eine PKV abgeschlossen hat, ist steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zur Leistung des Zuschusses verpflichtet ist.

Wie versichere ich mich während des Studiums?

Generell gilt: Studenten, die sich an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreiben, sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. spätestens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von der Immatrikulation an in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Zur Verlängerung kann ein Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden, jedoch nur, wenn die Art der Ausbildung familiäre oder persönliche Gründe, die Überschreitung der Altersgrenze bzw. die längere Studienzeit rechtfertigen (Bundesfreiwilligendienst, Schwangerschaft, Krankheit etc.). Ansonsten endet die Mitgliedschaft in der GKV mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die abschließende Prüfung abgelegt wurde.

Mit der BAföG-Reform 2022 erhöht sich der Bafög-Bedarfssatz für Studierende zum 01.08.2022 auf 812,00 EUR im Monat.

BAföG-Empfänger erhalten vom Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, folglich auch für eine private Krankenvollversicherung. Der Zuschuss beträgt 94,00 EUR für die Krankenversicherung und 28,00 EUR für die Pflegeversicherung.

Sofern Studierende ab 30 Jahren nicht mehr in der studentischen Krankenversicherung versichert sein können, und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten haben, erhalten diese einen Zuschuss in Höhe von 168,00 EUR im Monat (Nachweise sind erforderlich). Der Zuschuss zur Pflegeversicherung beträgt 38,00 EUR. Privat krankenversicherte Studenten erhalten ebenfalls diese Zuschläge, sofern Nachweise erbracht werden können.

Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung der GKV liegt ab 01.01.2023 bei 110,60 EUR (ohne Kinder) + Zusatzbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus KV 82,99 EUR und PV 27,61 EUR (ohne Kinder). Für die PV müssen seit Juli 2023 kinderlose Studierende ab 23 Jahren 32,48 EUR pro Monat zahlen. Studierende, die jünger als 23 Jahre sind oder ein Kind haben zahlen 27,61 EUR monatlich. Für Studierende mit zwei Kindern oder mehr liegt der Beitrag je nach Kinderzahl zwischen 25,58 EUR und 19,49 EUR monatlich. Hinzu kommt dann noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,7 %).

Beitragsbefreiung

Binnen der ersten 3 Monate nach der Immatrikulation kann sich jedoch der Student von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist unwiderruflich und endet automatisch durch die Exmatrikulation. Der Student hat also auch die Möglichkeit, sich während des Studiums privat zu versichern.

Für diesen Fall hat der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. einen speziellen Studenten-Tarif, den sog. PSKV-Tarif, entwickelt. Er sieht die Erstattung im ambulanten, zahnärztlichen und stationären Bereich vor. Die Versicherungsfähigkeit nach diesem Tarif endet spätestens mit der Vollendung des 34. Lebensjahres. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet, hierbei handelt es sich also um einen reinen Risiko-Tarif, der von vielen Krankenversicherern angeboten wird. Die ALTE OLDENBURGER führt diesen Tarif nicht, bietet jedoch einen Ausbildungstarif für Studenten an.

Beendigung des Studiums

Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Studiums mit einem Verdienst unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) eingestellt werden, sind von Beginn der Beschäftigung an versicherungspflichtig, die Vorversicherung ist hierbei gleichgültig.

Trotzdem sollte die Lossagung von der Versicherungspflicht gut überlegt sein:

  • Falls der Student ein Recht auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung mögliche Familienversicherung hätte, so könnte er bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei bei seinen Eltern mitversichert werden.
  • Der Familienversicherung können Studenten mit einem Höchsteinkommen von 505,00 EUR monatlich angehören. Maßgeblich für die Berechnung dieses Einkommens sind Entgelte aus Nebentätigkeiten oder Zahlungen aus der gesetzlichen sowie Zusatzrentenversicherung (z. B. Halb- / Waisenrenten). Unterhaltszahlungen der Eltern oder des Sozialamtes sowie BAföG bleiben unberücksichtigt.
  • Des Weiteren sind Beschäftigungen, die an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt werden, nicht krankenversicherungspflichtig. Semesterferienjobs sind ebenfalls nicht krankenversicherungspflichtig. Wichtig ist nur, dass die Tätigkeit ausschließlich auf die entsprechenden vorlesungsfreien Zeiten der eigenen Uni befristet ist.
  • In der Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwischenpraktika werden nicht als Beschäftigung eingestuft, selbst wenn sie gegen Entgelt ausgeübt werden. Sie sind somit krankenversicherungsfrei.
Wo stehen unsere Tarife im Marktvergleich?

Durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen Softwarehäusern haben wir die Möglichkeit, Ihnen einen transparenten und kostenfreien Vergleich privater Krankenversicherungen zu erstellen. Bitte wenden Sie sich hierzu einfach an unseren Vertrieb (Tel.: 04441 905-4453).