Private Krankenversicherung für Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler

Ihre optimale PKV-Lösung: Flexibel und leistungsstark

Tarifrechner der ALTE OLDENBURGER für die Private Kranken­ver­sicherung

 

 

Ambulante Tarife
A 90/100 A 80/100 A 106 A 112 A 118
Selbstbehalt (SB)
10 % vom Rechnungsbetrag
max. 165,-EUR pro Person und Kalenderjahr
Selbstbehalt (SB)
20 % vom Rechnungsbetrag
max. 330,-EUR pro Person und Kalenderjahr
Selbstbehalt (SB)
450,-EUR
pro Person und Kalenderjahr
Selbstbehalt (SB)
750,-EUR
pro Person und Kalenderjahr
Selbstbehalt (SB)
1.100,-EUR
pro Person und Kalenderjahr
Stationäre Tarife
K 30 K 20 K/S
Allgemeine Krankenhausleistung Zweibettzimmer einschließlich
privatärztlicher Behandlung
Einbettzimmer
(nur in Verbindung mit dem Tarif K 20)
Zahntarife
Z 100/80 Z 80/60
Zahnbehandlung 100 %
Zahnersatz sowie Kieferorthopädie 80 %
Zahnbehandlung 80 %
Zahnersatz sowie Kieferorthopädie 60 %
 
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, Ihren
Versicherungsschutz mit individuellen Zusatztarifen
zu erweitern:

Ergänzungstarife

KTO, KTS, KTV KUR PflegeSchutz KHT
Krankentagegeldversicherung Ergänzungstarif für Kur- und Sanatoriumsbehandlung Pflegetagegeldversicherung Krankenhaustagegeldversicherung
AK PBE 2.0
Auslandsreisekrankenversicherung Beitragsentlastung im Alter
 

Highlights

  • leistungsstark in der Anerkennung alternativer Heilmethoden (Naturheilkunde)
  • keine GOÄ-Begrenzung im ambulanten und stationären Bereich
  • keine Begrenzung auf die Sitzungsanzahl im psychotherapeutischen Bereich
  • offener Hilfsmittelkatalog
Ambulante Leistungen

A 90/100, A 80/100, A 106, A 112, A 118

  • Ärztliche Leistungen
  • Röntgendiagnostik
  • Laboruntersuchung
  • Strahlentherapie
  • Arzneimittel
  • Heilmittel
  • Hebammenhilfe
  • Hilfsmittel (offener Hilfsmittelkatalog)
  • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
  • Häusliche Behandlungspflege
  • Transportkosten
  • Brillen oder Kontaktlinsen
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Impfungen

Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen:
Tarifdruckstück A 90/100, A 80/100

Tarifdruckstück A 106, A 112, A 118

Stationäre Leistungen

K 20

  • Allgemeine Krankenhausleistungen zu 100% sowie:
  • Privatpatient
  • freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses
  • Unterbringung im Zweibettzimmer
  • Leistung über Höchstsätze (3,5-fach) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
  • vor- und nachstationäre Behandlung
  • Übernahme der Mehrkosten für Sonderverpflegung
  • Zimmerausstattung mit Bad, WC und Telefon (ohne Gesprächskosten)
  • Kostenübernahme einer Begleitperson bei medizinischer Notwendigkeit
  • stationäre Transportkosten

 

K/S

  • Einbettzimmer in Verbindung mit dem Tarif K 20

 

Ersatzleistung K 20 und K/S

Bei Verzicht auf Inanspruchnahme von Wahlleistungen wird als Ersatzleistung ein Krankentagegeld gezahlt.

 

K 30

  • Allgemeine Krankenhausleistungen (ohne Wahlleistungen) zu 100%
  • freie Wahl des Krankenhauses
  • belegärztliche Leistung über die Höchstsätze (3,5-fach) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus
  • vor- und nachstationäre Behandlung
  • Kostenübernahme einer Begleitperson bei medizinischer Notwendigkeit
  • stationäre Transportkosten

Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen:
Tarifdruckstück K 20

Tarifdruckstück K/S

Tarifdruckstück K 30

Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie

Z 100/80, Z 80/60

Zahnbehandlung

  • Allgemeine prophylaktische, konservierende chirurgische Leistungen
  • professionelle Zahnreinigung
  • Einlagefüllungen/Inlays
  • Erkrankungen der Mundschleimhaut
  • Parodontosebehandlungen
  • je nach Tarif zu 100% bzw. 80%

Zahnersatz und Kieferorthopädie

  • Zahnkronen jeder Art
  • Aufbissbehelfe und Schienen
  • funktionsanalytische und therapeutische Leistungen
  • implantologische Leistungen inkl. knochenaufbauender Maßnahmen
  • je nach Tarif zu 80 % bzw. 60 %, ggfs. begrenzt durch eine bestehende Zahnstaffel

Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen:

Z 100/80, Z 80/60

Zusatztarife für Ihren individuellen Versicherungsschutz

KTO, KTS, KTV - Kranken­tage­geld­versicherung

Finanzielle Absicherung, um bei krankheitsbedingtem Verdienstausfall Ihren Lebensstandard nicht einschränken zu müssen.

Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen:

Tarifdruckstück KTO

Tarifdruckstück KTS

Tarifdruckstück KTV

 

PflegeSchutz - Pflege­tage­geld­versicherung

Im Pflegefall rundum versorgt, das Pflegetagegeld mit Soforthilfe.

Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen:

Tarifdruckstück PflegeSchutz

 

KHT - Kranken­haus­tage­geld­versicherung

Damit Sie während eines Krankenhausaufenthaltes keine finanziellen Sorgen haben, entsprechend Ihrer Bedürfnisse und Ihrer persönlichen Lebenssituation.

Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen:

Tarifdruckstück KHT

 

KUR - Ergänzungs­tarif für Kur- und Sanatoriums­behandlung

Finanzieller Spielraum während eines Kur- oder Sanatoriumsaufenthaltes, beste Voraussetzung, um sich optimal zu erholen.

Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen:

Tarifdruckstück KUR

 

PBE 2.0 - Beitrags­er­mäßi­gung im Alter

Für eine sorglose Zukunft, bezahlbare Beiträge auch im hohen Alter.

Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen:

Versicherungsbedingungen PBE 2.0

Informationen zu Beiträgen im Alter finden Sie außerdem hier.

 

AK - Auslands­reise­kranken­versicherung

Im Urlaub oder auf Geschäftsreise optimal geschützt. Unser ALTE OLDENBURGER-Notruf Service hilft zu jeder Zeit an jedem Ort der Welt.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Pflegepflichtversicherung

PVN - Private Pflege­pflicht­versicherung

Die Pflegepflichtversicherung greift als gesetzlicher Mindestschutz bei Pflegebedürftigkeit.


Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen:

Versicherungsbedingungen AVB/PPV

 

Sie haben Fragen zu Beiträgen im Alter? Wie sich diese entwickeln und welchen Einfluss Sie nehmen können? Klicken Sie hier und wir zeigen Ihnen, welche Faktoren auf Ihre Beiträge Einfluss nehmen.

Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen:

Info-Broschüre private Krankenversicherung

 

Tarifrechner der ALTE OLDENBURGER für die Private Kranken­ver­sicherung

 

Wo liegt die Versicherungspflichtgrenze (VPG) bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)?

Im Jahr 2024 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 69.300 EUR pro Jahr oder 5.775 EUR pro Monat. Bis zu dieser Grenze sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Gleichzeitig ist diese Schwelle entscheidend dafür, ob Kinder über ihren Ehegatten in der GKV familienversichert werden können.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?

Die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich in 2024 auf 62.100 EUR pro Jahr beziehungsweise 5.175 EUR pro Monat.

Wo sind Kinder eines verheirateten Ehepaares zu versichern?

Wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und auch das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils überschreitet, ist es erforderlich, das Kind gegen einen Beitrag zu versichern, entweder privat oder durch freiwillige gesetzliche Versicherung. Wenn jedoch das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils höher ist, kann das Kind ohne zusätzliche Beiträge in dessen Versicherung verbleiben.

Sind Sie Eltern geworden? Hier können Sie die Nachversicherung Ihres Kindes anmelden.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?

Während Arbeitgeber bei gesetzlich (Pflicht-)Krankenversicherten (GKV) die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags tragen, gewähren sie freiwillig GKV-Versicherten und privat Krankenversicherten einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Dieser Zuschuss deckt den Krankenversicherungsschutz sowohl für den Arbeitnehmer als auch für seine Angehörigen ab.

Dieser Zuschuss setzt eine freiwillige Versicherung eines Arbeitnehmers in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung voraus. Dazu ist erforderlich, dass privat versicherte Beschäftige und ihre Angehörigen, die gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) Familienangehörige des Beschäftigten wären, Leistungen aus ihrer privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen können, die in ihrer Art den Leistungen der GKV entsprechen.

Angehörige
Laut SGB gehören zu den Angehörigen:

  • der Ehepartner
  • die Kinder sowie Stiefkinder
  • Enkel und Pflegekinder

soweit sie vom Versicherten überwiegend unterhalten werden und kein Einkommen von mehr als 505 EUR (2024) im Monat haben. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze bei 538 EUR (2024).

Kinder
Kinder sind als Angehörige bis zu einem bestimmten Lebensjahr berücksichtigungsfähig, und zwar

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten.

Wenn die schulische oder berufliche Ausbildung eines Kindes aufgrund der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert wird, erfolgt die Berücksichtigung des Kindes als Angehöriger über das 25. Lebensjahr hinaus, und zwar für einen Zeitraum, der der Dauer dieses Dienstes entspricht. Kinder bleiben auch über diese Altersgrenzen hinaus beitragsfrei mitversichert, wenn sie aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen.

Zuschussfähigkeit

Die Zuschussberechtigung für die private Krankenversicherung (PKV) hängt nicht nur davon ab, ob die darin enthaltenen Leistungen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in vollem Umfang entsprechen. Die Zuschussberechtigung besteht bereits dann, wenn die Leistungen in ihrer Art den für die GKV vorgesehenen Leistungen entsprechen. Darüber hinaus können auch zusätzliche Leistungen zuschussfähig sein, die über das hinausgehen, was in der GKV vorgesehen ist, wie beispielsweise Wahlleistungen im Krankenhaus oder Krankenhaustagegeld.

Der gesetzliche Beitragszuschlag (Tarif Vorsorge), der ab dem 65. Lebensjahr zur Prämienentlastung genutzt wird, ist ebenfalls zuschussfähig.

Beitragsrückerstattungen, die von der PKV-Gesellschaft gezahlt werden, beeinflussen den Arbeitgeberzuschuss nicht. Ebenso bleibt die im Krankenversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung unberücksichtigt.

Höhe Arbeitgeberzuschuss
Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses ist abhängig

  • vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen vom 01.01. des Vorjahres
    (2023: 14,6 %)
  • von der Höhe der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
    (2024: 62.100 EUR)
  • von dem Betrag, den der Beschäftigte für die Krankenversicherung tatsächlich aufzuwenden hat

    KV: 843,52 EUR → max. 421,76 EUR (inkl. 1,7 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag)
    PV: 175,95 EUR (für Kinderlose) → max. 87,98 EUR als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.
  • vom tatsächlichen Arbeitsentgelt; Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt unterhalb der monatl. Beitragsbemessungsgrenze liegt, erhalten also auch nur auf dieses ihren Beitragszuschuss.

Der vom Arbeitgeber gewährte Zuschuss für die Beiträge des Mitarbeiters, der eine private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen hat, ist steuerfrei, sofern der Arbeitgeber gesetzlich zur Bereitstellung dieses Zuschusses verpflichtet ist.

Was ist bei Elternzeit zu beachten?

Während der Elternzeit und der Mutterschutzfrist wird das Arbeitsverhältnis faktisch nicht beendet. Die zuvor bestehende gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder private Krankenversicherung (PKV) bleibt während dieser Zeit unverändert erhalten und ändert sich auch nach Ablauf der Schutzzeiten nicht.

Hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages bei der GKV ist Folgendes zu beachten:

  • Während der Bezugszeit von Mutterschaftsgeld und Elterngeld ist als Versicherungspflichtiger kein Beitrag zur GKV zu leisten. Unberührt bleibt jedoch die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung während dieser Zeit.
  • Ist der Ehegatte des freiwillig GKV-Versicherten Elternzeitnehmers ebenfalls GKV-versichert, so ist die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung gegeben. Besteht die Möglichkeit bei freiwillig GKV-Versicherten nicht, muss hingegen weiterhin ein Beitrag zur GKV gezahlt werden, gegebenenfalls der Mindestbeitrag.
  • Bestand hingegen vor der Geburt des Kindes eine private Krankenversicherung (PKV), so gibt es während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit keine Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung ist demgegenüber in voller Höhe weiterzuzahlen. Dabei gilt es zu beachten, dass der Arbeitgeber sich für diese Zeiten nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen beteiligt und sowohl der Beitragsteil für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gezahlt werden muss. Eine Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses des Ehegatten wäre zu prüfen (z. B. bei Statuswechsel des Versicherten in der Elternzeit).

Für bereits bestehende Krankentagegeldversicherungen sollte während der Elternzeit die Umstellung auf eine Anwartschaftsversicherung in Betracht gezogen werden.

Für die Dauer der Elternzeit kann die Selbstbeteiligung im ambulanten Tarif zur Beitragsreduzierung erhöht werden. Nach Ablauf der festgelegten Zeitspanne kann ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten in den Ursprungstarif zurückgekehrt werden.

Privat versicherte Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis (wieder) aufnehmen, dessen Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter begrenzt ist und das bei Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vergütet würde, können sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden insoweit angerechnet. (§ 8 Abs. 3 SGB V)

Was passiert im Rentenalter mit den Beiträgen?

Damit die Krankenversicherungsbeiträge auch im Alter bezahlbar bleiben, werden während der Vertragslaufzeit sogenannte Alterungsrückstellungen angespart. Sie wirken wie ein Polster, das Mehrbelastungen, bedingt durch ein erhöhtes Krankheitsrisiko, abfedert.

Mehr Informationen zu Beiträgen im Alter finden Sie hier.

Was passiert bei einem Verzug ins Ausland?

Wenn Sie planen, ins Ausland zu ziehen, kann Ihr Versicherungsschutz bei der ALTE OLDENBURGER uneingeschränkt bestehen bleiben. Dafür wird vor dem Verzug ins Ausland ein Zuschlag für Auslandsaufenthalt auf die zu zahlende Beitragsprämie vereinbart. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für Personen, die bereits bei der ALTE OLDENBURGER versichert sind. Ohne die Vereinbarung eines Zuschlags für einen Auslandsaufenthalt reduziert sich Ihr Leistungsanspruch nach § 1 I Abs. (5) im Rahmen der GOÄ/GOZ. Diese Reduzierung gilt bereits ab dem 1. Tag, ab dem Sie sich im Ausland befinden. Für genauere Informationen zur Höhe des Zuschlags nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Was geschieht während der Arbeitslosigkeit?

Im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld tritt in der Regel die Pflichtversicherung bei der Gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Es besteht die Möglichkeit, die Krankheitskostenvollversicherung durch Vorlage eines Nachweises innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen zu beenden oder beitragsfrei zu stellen (für maximal drei Jahre).

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist seit dem 1. Juli 2000 (GRG 2000) nur noch möglich, wenn zusätzlich zur Krankheitskostenvollversicherung auch eine Krankentagegeldversicherung besteht. Diese Regelung betrifft ausschließlich Personen, die in den vergangenen fünf Jahren in der Privaten Krankenversicherung versichert waren. Ab dem 55. Lebensjahr besteht während der Arbeitslosigkeit keine Option mehr zur Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), sofern in den vorangegangenen fünf Jahren keine Mitgliedschaft in der GKV bestand. Bei Arbeitslosigkeit übernimmt die Bundesagentur für Arbeit neben dem Arbeitslosengeld ebenfalls die Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung, Krankentagegeldversicherung und Pflegepflichtversicherung bis zu dem Betrag, der sonst als Pflichtbeiträge in der GKV fällig wäre. Die Höhe der Zahlungen ist dabei auf maximal 80 % der Höchstbeiträge zur GKV und Pflegeversicherung begrenzt.

Welche Fristen sind zur Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV zu beachten, um in die PKV wechseln zu können?
  • Eine ordentliche Kündigung ist zum Ende des übernächsten Monats möglich.

  • Eine Kündigung kann rückwirkend bis zum 31. Dezember erfolgen, wenn die Versicherungspflichtgrenze erstmalig im laufenden und im darauffolgenden Jahr überschritten wird. Die Möglichkeit, von diesem Recht Gebrauch zu machen, besteht jedoch nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung durch die Gesetzliche Krankenversicherung.

  • Freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben die Option, regulär zum Ende des übernächsten Monats zu kündigen. Außerdem besteht ein Sonderkündigungsrecht bei Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags.

In folgenden Fällen ist ein sofortiger Wechsel in die Private Krankenversicherung möglich:

  • Statuswechsel (pflichtversicherter Arbeitnehmer wird selbstständig oder erhält Beihilfe)

  • Angestellter mit Arbeitgeberwechsel und neuem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze

  • Berufsstarter mit Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z. B. Uni-Absolventen)
Werden Beiträge zurückerstattet, wenn keine Rechnungen eingereicht werden?

Informationen zur Beitragsrückerstattung der ALTE OLDENBURGER finden Sie hier.

 

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Wir stehen Ihnen mit persönlichen Ansprechpartnern und mit schneller, unbürokratischer Hilfe zur Seite. Durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen Softwarehäusern haben wir auch die Möglichkeit, Ihnen einen transparenten und kostenfreien Vergleich privater Krankenversicherungen zu erstellen.

Eine Beratung ist kostenlos und unverbindlich. Wir sind von Montag bis Freitag von 8 - 18 Uhr telefonisch für Sie da.

Telefon 04441 905-0
Fax 04441 905-470

E-Mail info@alte-oldenburger.de

 

 

Auf dieser Internetseite finden Sie nur einen Überblick über die Versicherungsleistungen. Die dargestellten Informationen und Leistungsbeschreibungen sind kein Vertragsbestandteil. Grundlage für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen.