Private Krankenversicherung für Beamtenanwärter und Referendare

Umfassender Krankenversicherungsschutz für Beamtenanwärter und Referendare

In der Zeit des Vorbereitungsdienstes sind Referendare und Beamtenanwärter sogenannte Beamte auf Widerruf und haben somit Anspruch auf Beihilfe. Als Beamtenanwärter erhalten Sie im Krankheitsfall von Ihrem Dienstherrn eine finanzielle Beihilfe zu den entstandenen Krankheitskosten. Diese deckt alle beihilfefähigen Aufwendungen jedoch nur in der Höhe des Bemessungssatzes der jeweiligen Länder.

Mit den Beamtenanwärtertarifen der ALTE OLDENBURGER bieten wir Ihnen eine ideale Ergänzung zur Beihilfe. Sie profitieren von hervorragenden Konditionen und können unsere flexible Tarifstruktur nutzen, um sich – entsprechend Ihren individuellen Bedürfnissen, Wünschen und finanziellen Möglichkeiten – eine optimale Vorsorge zu schaffen.

Weitere Details zu unseren Leistungen sowie häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Beihilfe" finden Sie hier.

Schauen Sie auch gern in unsere Info-Broschüre für Beihilfe

 

Tarifrechner der ALTE OLDENBURGER für Beamtenanwärter

 

Möchten Sie erst später in die Beihilfetarife wechseln?

Das ist ganz einfach mit dem Optionstarif möglich! Mit dem Optionstarif (OTB) für angehende Beamte bleiben Sie flexibel. Sie müssen sich heute noch nicht für bestimmte Tarife entscheiden. Stattdessen sichern Sie sich für nur 1,50 EUR im Monat Ihren aktuellen Gesundheitszustand ab und können zu einem späteren Zeitpunkt in unsere leistungsstarken Beihilfetarife wechseln.

Nähere Informationen finden Sie hier!

 

Wer gilt als Beamtenanwärter?

Personen, die sich innerhalb einer Beamtenlaufbahn noch in der Ausbildung befinden, werden als „Beamtenanwärter“ bezeichnet. Es kann sich dabei um eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst handeln. Beamtenanwärter sind während dieser Zeit „Beamte auf Widerruf“.

Was ist Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen für deutsche Beamte, Berufsrichter und Soldaten, deren Kinder sowie deren Ehepartner, sofern diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind.

Wer bekommt Beihilfe und welche Beihilfeansprüche gibt es?

Beamte auf Widerruf (Beamtenanwärter Ausbildung), Referendare, Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit sind beihilfeberechtigt. Beispiele für Berufe, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, sind Richter, Lehrer und Verwaltungsbeamte. Polizeibeamte, Soldaten und (in einigen Bundesländern) Feuerwehrleute haben hingegen häufig Anspruch auf kostenfreie Heilfürsorge.

Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt in den meisten Bundesländern (u.a. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bund) für beihilfefähige Aufwendungen:

  • des Beihilfeberechtigten 50 Prozent
  • des Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern 70 Prozent
  • des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers 70 Prozent
  • des berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 Prozent
  • eines berücksichtigungsfähigen Kindes 80 Prozent

Abweichende Bemessungssätze sind den Verordnungen der einzelnen Länder zu entnehmen.

Hier finden Sie einen Überblick der Beihilferegelungen.

Ist man als Beamter verpflichtet, sich privat zu versichern?

Gemäß Sozialversicherungsrecht ist jemand mit Beamtenstatus nicht zu einer privaten Krankenversicherung verpflichtet. Grundsätzlich haben Beamte die freie Wahl zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Häufig wählen Beamte jedoch die private Krankenversicherung.

Was kostet eine private Krankenversicherung für einen Beamtenanwärter?

Die Kosten einer privaten Krankenversicherung für Beamtenanwärter hängt von mehreren Faktoren ab, wie etwa dem Beihilfesatz des jeweiligen Landes, dem Alter und den gewünschten Leistungen.

Was geschieht, wenn die Beihilfe sich ändert?

Veränderungen in der Lebenssituation, wie beispielsweise die Geburt von Kindern, die Pensionierung oder ein Umzug in ein anderes Bundesland, können sich auf die Höhe des Beihilfeanspruchs auswirken. In der Privaten Krankenversicherung haben Beamtinnen und Beamte daher das Recht, ihren Versicherungsschutz flexibel an die neue Situation anzupassen. Sollte sich der sogenannte Beihilfebemessungssatz ändern, besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz entsprechend zu erhöhen oder zu verringern. Wird ein entsprechender Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt, entfällt die Notwendigkeit einer erneuten Gesundheitsprüfung.

Gibt es Leistungen, die von der Beihilfe nicht bzw. eingeschränkt übernommen werden?

Ja. Trotz der zahlreichen Vorteile, die die Beihilfe bietet, gibt es aber auch Einschränkungen in Bezug auf bestimmte Leistungen. Beispielsweise sind die Behandlungskosten beim Arzt auf den Regelsatz (2,3-facher Satz der GOÄ) beschränkt bzw. mit ärztlicher Begründung auf den Höchstsatz (3,5-facher Satz der GOÄ). Weitere Einschränkungen gibt es auch für Leistungen wie Behandlungen im Ausland, Zahnersatz, Kuraufenthalte oder Sehhilfen. Wir bieten Ihnen mit den Tarifen der ALTE OLDENBURGER speziell für Beamtenanwärter eine ideale Ergänzung zur Beihilfe. Um Lücken in der Beihilfeversorgung zu schließen, bietet die ALTE OLDENBURGER zusätzlich auch Beihilfeergänzungstarife an.

Werden Beiträge zurückerstattet, wenn keine Rechnungen eingereicht werden?

Informationen zur Beitragsrückerstattung der ALTE OLDENBURGER finden Sie hier.

 

Nicht gefunden, wonach Sie suchen?

Wir stehen Ihnen mit persönlichen Ansprechpartnern und mit schneller, unbürokratischer Hilfe zur Seite. Durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen Softwarehäusern haben wir auch die Möglichkeit, Ihnen einen transparenten und kostenfreien Vergleich privater Krankenversicherungen zu erstellen.

Eine Beratung ist kostenlos und unverbindlich. Wir sind von Montag bis Freitag von 8 - 18 Uhr telefonisch für Sie da.

Telefon 04441 905-0
Fax 04441 905-470

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Auf dieser Internetseite finden Sie nur einen Überblick über die Versicherungsleistungen. Die dargestellten Informationen und Leistungsbeschreibungen sind kein Vertragsbestandteil. Grundlage für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen.