Private Kranken­ver­sicherung

Individuelle und leistungsstarke PKV-Tarife bei der ALTE OLDENBURGER

Das Wertvollste ist Ihre Gesundheit – mit der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG als starken Partner an Ihrer Seite haben Sie die Sicherheit, im Krankheitsfall optimal versorgt zu sein. Dabei gilt: Unser Leistungsversprechen ist garantiert – ein Leben lang. Mit uns können Sie Ihre private Krankenversicherung individuell an Ihre Bedürfnisse anpassen und das bei nachweisbar stabilen Beiträgen – eine wichtige Voraussetzung für eine lebensbegleitende private Krankenversicherung.

Vorteile einer privaten Krankenversicherung bei der ALTE OLDENBURGER

  • Rundum versorgt – mit unserem flexiblen Bausteinsystem für Ihre individuellen Bedürfnisse
  • Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit
  • Nachweisbar stabile Beiträge – eine wichtige Voraussetzung für eine lebensbegleitende private Krankenversicherung
  • Wir stehen Ihnen mit persönlichen Ansprechpartnern zur Seite

 

Die Tarife der ALTE OLDENBURGER in der Privaten Krankenversicherung

 

 
 

Informationen rund um die Private Krankenversicherung (PKV)

Wer kann sich privat krankenversichern?

Eine private Krankenversicherung (PKV) kann jeder abschließen, der nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern versicherungsfrei ist. Das gilt für die folgenden Personengruppen:

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
  • Selbstständige und Freiberufler (Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten)
  • Beamte, beihilfefähige Familienangehörige und Beamtenanwärter
  • Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (538 EUR im Monat). Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.
  • Studenten, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder für die mit Vollendung des 30. Lebensjahres die studentische Krankenversicherung der GKV erlischt.

Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze (VPG) bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)?

Diese beträgt in 2024: 69.300 EUR p. a. bzw. 5.775 EUR pro Monat. Bis zu dieser Höhe sind Arbeitnehmer in der GKV versicherungspflichtig. Die Grenzen werden jährlich überprüft und können sich entsprechend anpassen.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beträgt in 2024: 62.100 EUR p. a. bzw. 5.175 EUR pro Monat. Bis zu dieser Höhe muss ein gesetzlich Krankenversicherter Beiträge in der GKV zahlen.

 

Vergleich Private Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung
Art der
Versicherung
Freiwillige Versicherung - Entstehung durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages

Versichern können sich z.B.: Arbeitnehmer ab einer bestimmten Einkommensgrenze, Selbstständige und Freiberufler, Beihilfeberechtigte Beamte und Beamtenanwärter und Studenten
Pflichtversicherung - Entstehung kraft Gesetz mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Versichern können sich: Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Familienversicherte und versicherungsfreie Personen
Antragsstellung mit Gesundheitsfragen ohne Gesundheitsfragen
Beiträge Beiträge richten sich nach dem Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand und den jeweiligen Tarifen Beiträge sind einkommensabhängig bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze, Einkommenssatz + indiv. Zusatzbeitrag
Familie Individualbeitrag für jede versicherte Person Familienbeitrag
Leistungen Vertragliche Vereinbarung des Leistungsumfangs Gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Leistungskataloges – Vorgabe durch das Bundesgesundheitsministerium
Eigenanteil Individuelle Selbstbeteiligungen Obligatorische Zuzahlungen (z. B. Hilfsmittel)

Wie unterscheidet sich die Beitragserhebung der Gesetzlichen zur Privaten Krankenversicherung?

Die Erhebung des Beitrags in der GKV erfolgt nach dem sogenannten „Solidarprinzip“. Das bedeutet, dass die Beitragshöhe abhängig von den Einkünften ist. Bei der Privaten Krankenversicherung findet das „Äquivalenzprinzip“ Anwendung. Das heißt, das Alter, Gesundheitszustand sowie gewünschter Leistungsumfang für die Beitragsermittlung entscheidend sind.

Wie hoch können die Zusatzbeiträge zur GKV sein?

Seit 2015 wird die Höhe der Zusatzbeiträge von den gesetzlichen Krankenkassen individuell festgelegt. Diese tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ab 2019 zu gleichen Teilen.

Wie unterscheiden sich die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung von den Leistungen der Privaten Krankenversicherung?

Die GKV hat 95 % ihrer Leistungen im Sozialgesetzbuch geregelt. Die Reformen der letzten Jahre haben diesen Leistungsumfang (Zuzahlungen, Erstattung von Zahnersatz etc.) deutlich verändert. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Privaten Krankenversicherung um einen privatrechtlichen Vertrag. Das hat den Vorteil, dass ein Versicherter in der Privaten Krankenversicherter ein lebenslanges festes Leistungsversprechen hat.

Welche Fristen sind zur Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV zu beachten, um in die Private Krankenversicherung wechseln zu können?

  • Ordentliche Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats
  • Kündigung zum 31.12., wenn die Versicherungspflichtgrenze erstmalig im laufenden und im darauffolgenden Jahr überschritten wird; rückwirkend max. innerhalb von 14 Tagen nach Information durch die GKV möglich
  • Freiwillige Mitglieder der GKV haben die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats; bei Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages besteht ein Sonderkündigungsrecht

In folgenden Fällen ist ein sofortiger Wechsel in die Private Krankenversicherung möglich:

  • Statuswechsel (pflichtversicherter Arbeitnehmer wird selbstständig oder erhält Beihilfe)
  • Angestellter mit Arbeitgeberwechsel und neuem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze
  • Berufsstarter mit Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (z. B. Uni-Absolventen)

 

Wo sind Kinder eines verheirateten Ehepaares zu versichern?

Wo sind Kinder eines verheirateten Elternpaares zu versichern?

Wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und außerdem das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils überschreitet, muss das Kind gegen einen Beitrag privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden. Ist das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils höher, kann das Kind in dessen Kasse beitragsfrei versichert bleiben.

Sie haben Nachwuchs bekommen? Hier können Sie ein Angebot für eine Kindnachversicherung erhalten.

Was ist bei Elternzeit zu beachten?

Durch die Elternzeit und die Mutterschutzfrist wird das Arbeitsverhältnis faktisch nicht beendet. Die bis dahin bestandene gesetzliche bzw. private Krankenversicherung bleibt wie zur Zeit der Beschäftigung weiterhin bestehen. Auch nach Beendigung der Schutzzeiten ändert sich an der Krankenversicherung insoweit nichts.

Hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages ist Folgendes zu beachten:

  • Während der Bezugszeit von Mutterschaftsgeld und Elterngeld ist als Versicherungspflichtiger kein Beitrag zur GKV zu leisten. Unberührt bleibt jedoch die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung während dieser Zeit.
  • Ist der Ehegatte des freiwillig GKV-Versicherten Elternzeitnehmers ebenfalls GKV-versichert, so ist die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung gegeben. Besteht die Möglichkeit bei freiwillig GKV-Versicherten nicht, muss hingegen weiterhin ein Beitrag zur GKV gezahlt werden, gegebenenfalls der Mindestbeitrag.
  • Bestand hingegen vor der Geburt des Kindes eine private Krankenversicherung, so gibt es während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit keine Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung in der GKV.

Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung ist also in voller Höhe weiterzuzahlen, da der Arbeitgeber sich für diese Zeiten nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen beteiligt. Eine Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses des Ehegatten wäre zu prüfen (z. B. bei Statuswechsel des Versicherten in der Elternzeit).

Eine bestehende Krankentagegeldversicherung in einer privaten Krankenversicherung sollte während der Elternzeit in eine Anwartschaftsversicherung umgestellt werden. Außerdem kann für die Dauer der Elternzeit die Selbstbeteiligung im ambulanten Tarif zur Beitragsreduzierung erhöht werden. Nach Beendigung der mitgeteilten Elternzeit wird ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten in den Ursprungstarif zurückgestuft. Melden Sie sich hierzu gern bei uns.

Privat versicherte Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, ein Beschäftigungsverhältnis (wieder) aufnehmen, können sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Dazu muss die Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter begrenzt sein und bei Vollbeschäftigung muss mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vergütet werden. Außerdem ist die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden insoweit angerechnet. (§ 8 Abs. 3 SGB V)

Der Anspruch auf Beihilfe bleibt während der Elternzeit erhalten. Beamte können in der Elternzeit sogar einen Zuschuss von bis zu 31 EUR im Monat zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten, wenn ihre Bezüge vor Beginn der Elternzeit unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV lagen.

 

Krankenversicherungsbeiträge im Rentenalter

Viele Kunden fürchten sich in der Privaten Krankenversicherung vor hohen Beiträgen im Alter. Doch gerade im höheren Lebensalter profitieren Versicherte von vielen möglichen Entlastungen.

Damit die Gesundheit auch im Alter bezahlbar bleibt, wird in der Privaten Krankenversicherung zusätzlich während der Vertragslaufzeit ein Polster angespart, die sogenannten Alterungsrückstellungen. Damit können Mehrbelastungen im Alter – bedingt durch ein erhöhtes Krankheitsrisiko – abgefedert werden.

Sie haben Fragen zu Beiträgen im Alter? Wie sich diese entwickeln und welchen Einfluss Sie nehmen können? Klicken Sie hier und wir zeigen Ihnen, welche Faktoren Ihre Beiträge beeinflussen.

 

Was passiert bei Arbeitslosigkeit?

Bei Bezug von Arbeitslosengeld tritt in der Regel die Pflichtversicherung bei der GKV ein. In der Privaten Krankenversicherung kann die Krankheitskostenvollversicherung bei Erbringung eines Nachweises innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen beendet oder aber beitragsfrei gestellt werden (für max. drei Jahre).

Seit dem 1.7.2000 (GRG 2000) ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV nur noch dann möglich, wenn neben einer Krankheitskostenvollversicherung auch eine Krankentagegeldversicherung bei der Privaten Krankenversicherung besteht. Weiterhin ist die Befreiung nur für Personen möglich, die in den letzten fünf Jahren in der Privaten Krankenversicherung versichert waren. Ab dem 55. Lebensjahr besteht auch bei Arbeitslosigkeit keine Rückkehrmöglichkeit zur GKV mehr, sofern in den letzten 5 Jahren vorher keine GKV-Mitgliedschaft bestand. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt neben dem Arbeitslosengeld die Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung, zur Krankentagegeld- und zur Pflegepflichtversicherung bis zu der Höhe, zu der ansonsten Pflichtbeiträge in der GKV zu zahlen wären. Die Zahlungshöhe ist dabei begrenzt auf max. 80 % der Höchstbeiträge zur GKV und Pflegeversicherung.

 

Was passiert bei einem Verzug ins Ausland?

Bei einem Verzug ins Ausland kann zur Erhaltung des uneingeschränkten Versicherungsschutzes in der Privaten Krankenversicherung vor dem Verzug ein Zuschlag für Auslandsaufenthalt vereinbart werden. Dies ist aber nur für den versicherten Bestand möglich. Falls kein Zuschlag für einen Auslandsaufenthalt vereinbart wird, besteht nach § 1 I Abs. (5) nur ein begrenzter Leistungsanspruch im Rahmen der GOÄ/GOZ – und zwar bereits ab dem 1. Tag eines Aufenthaltes im Ausland. Die genaue Höhe des Zuschlags hängt vom Staat ab und muss bei der Fachabteilung erfragt werden.

 

Was ist das Bürgerentlastungsgesetz (BEG)?

Das BEG gilt ausdrücklich für gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte gleichermaßen und regelt u.a. die steuerliche Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen neu. Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- sowie Pflegeversicherung werden somit im Rahmen der Basiskrankenversicherung bei der steuerlichen Entlastung gleich behandelt. Nach der Neuregelung sind Beiträge zur:

  • gesetzlichen Krankenversicherung (abzgl. des Anteils zur Finanzierung des Krankengeldes)
  • privaten Krankenversicherung (bis zur Höhe einer Basisabsicherung) und zur
  • privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung

steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Familienangehörigen. Ebenso werden Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für eingetragene Lebenspartner leistet, berücksichtigt.

In besonderem Maße profitieren alle, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen – z. B. diejenigen, die auch Beiträge für Kinder/ Ehepartner zahlen.

Was muss passieren, damit die steuerliche Entlastung sofort wirksam wird?

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Berücksichtigung automatisch durch die Arbeitgeber. Bei privat versicherten Arbeitnehmern und Beamten besteht die Möglichkeit im Lohnsteuerabzugsverfahren die konkret abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits zu berücksichtigen. Hierfür muss die Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen der Privaten Krankenversicherung bei den Arbeitgebern / Dienstherren eingereicht werden. Selbstständige wenden sich mit ihrer Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen an ihr zuständiges Finanzamt. Eine gesonderte Mitteilung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht erforderlich. Die tatsächlichen Beiträge werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die individuelle Ersparnis ist abhängig vom Einkommen, der Höhe der anzusetzenden Beiträge sowie dem Familienstand. Bei Fragen zu den konkreten Auswirkungen kann nur ein Steuerberater oder die Steuerbehörde weiterhelfen.

Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?

Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.

Daher ist bei Versicherten in der Privaten Krankenversicherung der Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags (Vorsorge) und ggf. zu zahlenden Risikozuschlägen abzugsfähig. Dieser ist ggf. um einen Arbeitgeberanteil und eine Beitragsrückerstattung zu vermindern.

Sollte der abzugsfähige Beitrag die Obergrenzen unterschreiten, können auch die Krankenversicherungsbeiträge für Mehrleistungen (wie Wahlleistungen im Krankenhaus- Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer-, Krankentagegeld) angesetzt werden. Dies gilt ebenso für Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikolebensversicherung.

 

Wie können Rechnungen eingereicht werden?

Gibt es eine Beitragsrückerstattung?

Informationen zur Beitragsrückerstattung der ALTE OLDENBURGER finden Sie hier.

 

Nicht gefunden, wonach Sie suchen?

Wir stehen Ihnen mit persönlichen Ansprechpartnern und mit schneller, unbürokratischer Hilfe zur Seite. Durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen Softwarehäusern haben wir auch die Möglichkeit, Ihnen einen transparenten und kostenfreien Vergleich privater Krankenversicherungen zu erstellen.

Eine Beratung ist kostenlos und unverbindlich. Wir sind von Montag bis Freitag von 8 - 18 Uhr telefonisch für Sie da.

Telefon 04441 905-0
Fax 04441 905-470

E-Mail info@alte-oldenburger.de