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Elternzeit und Elterngeld - ALTE OLDENBURGER

 

Elternzeit und Elterngeld

Im Anschluß an den Mutterschutz besteht ein Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Maximal sind 36 Monate Elternzeit ab der Entbindung möglich. Mutter und Vater können die Elternzeit nutzen, gegebenenfalls auch gleichzeitig.


Regelungen seit dem 01.01.2007

Das neue Elterngeld bekommen alle Eltern, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren wurden. Anders als beim Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeld keine Einkommensgrenzen. Somit kann jede Mutter und jeder Vater in den Genuss des Elterngeldes kommen. Grundsätzlich werden monatlich 67 % des Einkommens als Elterngeld gewährt. Antragsteller mit niedrigem Einkommen können von der Geringverdienerkomponente profitieren. Dadurch erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 % des Einkommens.

Um Eltern mit älteren Kindern nicht zu benachteiligen bekommen diese einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 %. Somit beträgt der Prozentsatz bei Familien mit älteren Kindern nicht 67 sondern 73,7 %. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 Euro.

Alle Eltern bekommen mindestens 300 Euro Elterngeld. Diese 300 Euro werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Maximal werden 1.800 Euro Elterngeld gezahlt. Für Mehrlinge gibt es darüber hinaus 300 Euro je Mehrling Extra-Elterngeld. Eine Familie mit Zwillingen kann so maximal 2.100 Euro Elterngeld pro Monat bekommen.

Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monate, wenn sie für mindestens zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeld-Zahlungen halbiert und so die Auszahlungsmonate verdoppelt werden.

Das Elterngeld wird nicht versteuert, es wird steuer- und abgabenfrei gewährt. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Durch diese Maßnahme schöpft der Staat einen Teil des gezahlten Elterngeldes über die Steuererklärung wieder ab.
Insgesamt profitieren die Familien vom neuen Elterngeld. Es gibt aber auch Familien die im Vergleich zum Erziehungsgeld schlechter gestellt werden. Das Erziehungsgeld wurde wahlweise in

  • 12 Monatsbeträgen a 450 Euro oder in
  • 24 Monatsbeträgen a 300 Euro gewährt.

Für Familien ohne ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bedeutet das Elterngeld somit im schlimmsten Fall eine Einbuße von 12 Monatsbeträgen a 300 Euro, also von 3.600 Euro.


Folgen für die Krankenversicherung

Durch die Elternzeit und die Mutterschutzfrist wird das Arbeitsverhältnis faktisch nicht beendet. Die bis dahin bestandene GKV bzw. PKV bleibt wie zur Zeit der Beschäftigung weiterhin bestehen. Auch nach Beendigung der Schutzzeiten ändert sich an der Krankenversicherung insoweit nichts. In der Elternzeit gilt der gleiche Kündigungsschutz wie während der Mutterschutzfrist. Nach Rückkehr aus der Elternzeit besteht Anspruch auf eine gleich qualifizierte und bezahlte Arbeitstelle.

Hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages ist noch folgendes zu beachten:

  • Während der Bezugszeit von Mutterschaftsgeld und Elterngeld ist als Versicherungspflichtiger kein Beitrag zur GKV zu leisten. Unberührt bleibt jedoch die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung während dieser Zeit.
  • Ist der Ehegatte des freiwillig GKV-versicherten Elternzeitnehmers ebenfalls GKV-versichert, so ist die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung gegeben. Besteht die Möglichkeit bei freiwillig GKV-Versicherten nicht, muß hingegen weiterhin ein Beitrag zur GKV gezahlt werden, gegebenenfalls der Mindestbeitrag.
  • Bestand hingegen vor der Geburt des Kindes eine private Krankenversicherung (PKV), so gibt es während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit keine Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).


Der Beitrag zur PKV ist also in voller Höhe weiter zu zahlen, da der Arbeitgeber sich für diese Zeiten nicht an den Krankenversicherungs-Beiträgen beteiligt. Eine Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses des Ehegatten wäre zu prüfen (z. B. bei Statuswechsel des Versicherten in der Elternzeit oder der Ehegatte ist privat versichert und der max. Arbeitgeber-Zuschuß ist noch nicht vollständig ausgeschöpft).


Aufgrund der nun bestehenden Elternschaft lassen sich einige Mütter bzw. Väter nach der Elternzeit mit einer hälftigen Arbeitszeit wieder einstellen, sodass häufig die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Dadurch wäre die Versicherungspflicht in der GKV gegeben. Innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht kann sich derjenige von ihr befreien lassen. Die Befreiung gilt nur für die Elternzeit.

Der Anspruch auf Beihilfe bleibt während der Familienzeit erhalten. Beamte in der Elternzeit können sogar einen Zuschuß von derzeit zwischen 31 Euro bis zu 153 Euro zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten, wenn ihre Bezüge vor Beginn der Elternzeit unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV lagen.

Um den KV-Beitrag für die Elternzeit zu senken, ermöglicht die Alte Oldenburger allen Vollkostenversicherten, eine höhere Selbstbeteiligung zu vereinbaren. Nach Beendigung dieser Zeit wäre die dann gewünschte geringere Selbstbeteiligung ohne Gesundheitsprüfung und Anwartschaft wieder zu versichern.

 

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