Hilfsmittel

Sie haben Fragen rund um das Thema Hilfsmittel? Hier finden Sie einige Informationen zu Erstattungsregelungen und der Vorgehensweise bei der Beantragung von Leistungen.

Sollten Sie Fragen zu einem nicht genannten Hilfsmittel haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Zur Überprüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir in jedem Fall eine ärztliche Verordnung mit Diagnose. Sie können uns diese gerne zusammen mit einem Kostenvoranschlag vorab zur Prüfung zusenden.

Was ist ein Hilfsmittel?

Hilfsmitteldefinition gemäß Punkt A 6. (Hilfsmittel) des Tarifes für ambulante Heilbehandlung:

Hilfsmittel (außer Brillen und Kontaktlinsen)

Hierunter fallen technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Erstattet werden auch Aufwendungen für das Ausleihen von Hilfsmitteln (bis max. zur Kostenhöhe des Anschaffungspreises) und zur Reparatur oder Wartung der Hilfsmittel, jedoch keine Batterien für Hörgeräte.

Bitte beachten Sie, dass die folgende Auflistung nicht abschließend ist. Zudem gelten für Basis- und Standardtarif gesonderte Regelungen.

Hörgeräte

Welche Unterlagen sind zur Prüfung einer Hörgeräteversorgung erforderlich?

  • Vollständige ohrenärztliche Verordnung mit Ton- und Sprachaudiogramm
  • Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers
  • Vollständige Unterlagen (Anpassberichte aller getesteten Hörgeräte) des Hörgeräteakustikers

 

Gibt es einen Höchstbetrag? / Wie hoch fällt die Kostenbeteiligung aus?

  • Im Rahmen des medizinisch notwendigen Maßes und unter Berücksichtigung einer qualitativ guten Ausführung erkennen wir pro Hörgerät 1.500 EUR (inklusive Otoplastik/Hörer sowie Mehrwertsteuer) tariflich an.

Welche Kosten können z. B. nicht übernommen werden?

  • Batterien/ Ladegeräte

nicht medizinisch notwendiges Zubehör (z. B. TV-Adapter, Reinigungstücher)

Tinnitus-Noiser / Tinnitus-Masker

Welche Unterlagen sind zur Prüfung erforderlich?

  • Vollständige ohrenärztliche Verordnung mit Ton- und Sprachaudiogramm
  • Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers

Gibt es einen Höchstbetrag? / Wie hoch fällt die Kostenbeteiligung aus?

Im Rahmen des medizinisch notwendigen Maßes und unter Berücksichtigung einer qualitativ guten Ausführung erkennen wir pro Tinnitus-Noiser 750 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) tariflich an.

Atemtherapiegeräte

Welche Unterlagen sind zur Prüfung einer Erstversorgung erforderlich?

  • Kostenvoranschlag über die einjährige Fallpauschale und / oder Kauf
  • ärztliche Verordnung
  • Abschlussbericht vom Schlaflabor

 

Welche Unterlagen sind zur Prüfung einer Folgeversorgung erforderlich?

  • Dokumentation der bis dahin angefallenen Betriebsstunden
  • Angebot für den Kauf des Gerätes zum Restwert, wenn das Gerät weiter genutzt werden soll
  • Letzter Befund des Schlaflabors - sofern zwischenzeitlich eine Kontrolle erfolgte
Orthopädische Schuheinlagen

Wir erkennen bei medizinscher Notwendigkeit bis zu 4 Paar Einlagen pro Kalenderjahr tariflich an. Spezielle Einlagen für Sportschuhe sind nicht erstattungsfähig. Wir benötigen zur Bearbeitung neben der Rechnung auch die entsprechende ärztliche Verordnung mit Diagnose.

Encasings / Allergiebettwäsche

Grundsätzlich handelt es sich bei Allergikerbettwäsche / Encasings um kein Hilfsmittel im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen (Ambulanter Tarif/Punkt A 6). Daher besteht kein Leistungsanspruch.

Bei der Diagnose Hausstaubmilbenallergie erkennen wir auf Kulanz einen Rechnungsbetrag bis 150 EUR für die einfache Ausstattung tariflich an.

Wir benötigen zur Bearbeitung neben der Rechnung auch die entsprechende ärztliche Verordnung mit Diagnose.

An den Kosten für die Ausstattung des Partner-/Geschwisterbettes können wir uns nicht beteiligen.

CPM-Bewegungsschiene

Grundsätzlich handelt es sich bei einer CPM-Bewegungsschiene um kein Hilfsmittel im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen (Ambulanter Tarif/Punkt A 6). Daher besteht kein Leistungsanspruch.

Bei erfolgter Gelenkoperation erkennen wir auf Kulanz einen Rechnungsbetrag bis 750 EUR tariflich an.

Wir benötigen zur Bearbeitung neben der Rechnung auch die entsprechende ärztliche Verordnung mit Diagnose.

Perücke

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Perücke um kein Hilfsmittel im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen (Ambulanter Tarif/Punkt A 6), da diese keine Behinderung ausgleicht, sondern aus kosmetischen Gründen verwendet wird. Somit besteht kein Leistungsanspruch.

Bei krankhaftem Haarausfall (Alopecia) oder bei Haarverlust durch Chemo- oder Strahlentherapie erkennen wir auf Kulanz einen Rechnungsbetrag bis 500 EUR tariflich an.

Zusätzliche Kosten für z. B. Reparatur und Pflegeprodukte können nicht berücksichtigt werden.

Wir benötigen zur Bearbeitung neben der Rechnung auch die entsprechende ärztliche Verordnung mit Diagnose.

Strom-/Betriebskosten

An den Kosten können wir uns nicht beteiligen.
Der ambulante Tarif beinhaltet die Erstattung für die Anschaffung, das Ausleihen sowie die Reparatur oder Wartung der versicherten Hilfsmittel (Ambulanter Tarif/Punkt A 6). Betriebskosten zählen nicht dazu.

Höhenverstellbarer Schreibtisch / ergonomischer Bürostuhl

An den Kosten können wir uns nicht beteiligen.
Bei Büro- und Einrichtungsbedarf handelt es sich um Gegenstände der persönlichen Lebensführung, die nicht als Hilfsmittel im Sinne der vertraglichen Vereinbarung angesehen werden können (Ambulanter Tarif/Punkt A 6).

Unser Tipp:
Eventuell beteiligt sich der Arbeitgeber, die Berufsgenossenschaft oder der Rentenversicherungsträger an den Kosten. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Stellen.

Sportzubehör (Yogamatte, Bälle, Therabänder etc.)

An den Kosten können wir uns nicht beteiligen.
Therapie- und Fitnessgeräte dienen der allgemeinen Förderung der Gesundheit und werden zur Unterstützung therapeutischer Maßnahmen eingesetzt. Dieses Vorgehen ist sicherlich sinnvoll, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen einer medizinischen Notwendigkeit (§1 Absatz 2 MB/KK), sondern unterliegt der Eigenverantwortung des Patienten.

 

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