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Häufig gestellte Fragen zur privaten Krankenversicherung und zum Bürgerentlastungsgesetz(FAQ) - ALTE OLDENBURGER

 

Häufig gestellte Fragen zur privaten Krankenversicherung (FAQ)

 

Wie beantrage ich Pflegeleistungen? Wie erhalte ich Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung? Bedingungen der Beitragsrückerstattung meiner Krankheitskostenvollversicherung  Arbeitsunfähigkeit und Krankentagegeldversicherung  Krankenversicherungsschutz im außereuropäischen Ausland (Langzeitreise)  Worauf muss ich bei einem Umzug achten?  Arbeitgeberwechsel - Bescheinigung für den Arbeitgeberzuschuss Anforderung einer Beitragsbescheinigung für das Finanzamt Anforderung einer neuen Chipkarte Wann und wozu erhalte ich die ALTE OLDENBURGER Chipkarte? Was mache ich mit Rechnungen und Belegen? Besonderheiten bei Zahn-/Zahnersatzbehandlungen Was muss ich bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus beachten?

 

 

Häufig gestellte Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz (FAQ)

 

1. Allgemeines

Wann tritt das Bürgerentlastungsgesetz (BEG) in Kraft? Was ist das Bürgerentlastungsgesetz? Für wen gilt das Bürgerentlastungsgesetz?  Wer profitiert vom Bürgerentlastungsgesetz?  Was muss passieren, damit die Entlastung sofort wirksam wird?  Für wen können Beiträge steuerlich abgesetzt werden? Wo werden die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge
      steuerlich berücksichtigt?

Wie hoch wird die Entlastung ausfallen?

 

2. Abzugsfähige Beitragsanteile

Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden? Wie wird der Anteil der Versicherung, der dem Basisschutz entspricht, berechnet? Für welches Jahr werden die Beitragszahlungen berücksichtigt? Sind auch Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen steuerlich absetzbar? Mindern Zuschüsse des Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträgers die
      steuerliche Entlastung?

In welcher Höhe und wann sind Beitragsrückerstattungen (BRE) steuerlich zu
      berücksichtigen?

Wirkt sich die Beitragsrückerstattung stets steuerschädlich aus? Um die Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen, habe ich mehrere Rechnungen
      nicht eingereicht, sondern selbst bezahlt.
      Kann ich diese Aufwendungen steuerlich absetzen?

 

3. Elektronische Datenübermittlung

Warum erfolgt die Übermittlung der Daten elektronisch? Welche Daten werden an die Steuerbehörden übermittelt? Thema Datenschutz: Muss ich der elektronischen Übermittlung zustimmen? Warum werden die Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund
      (ZfA – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) übermittelt?

Kann ich die Datenübermittlung widerrufen? Was passiert wenn ich widerrufe? Kann ich einen Widerruf auch zurücknehmen? Bekomme ich bei jeder Vertragsänderung eine neue Bescheinigung über die steuerlich
      abzugsfähigen Beträge?

Bekomme ich eine Information, wenn die Alte Oldenburger meine Daten übermittelt hat? Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Daten elektronisch
      übermittelt werden?

Ablauf der Datenübermittlung

 

4. Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)

Wofür wird die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) benötigt? Wie bekommt die Alte Oldenburger meine Steuer-ID? Wer hat eine Steuer-ID und wo bekomme ich diese? Was passiert wenn die Steuer-ID nicht vorgelegt werden kann? Ich wohne im Ausland und habe daher keine Steuer-ID

 

 

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Wie beantrage ich für mich oder eine andere versicherte Person Pflegeleistungen?

Möchten Sie für sich oder eine andere versicherte Person Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung oder aus einer bestehenden Pflege-Ergänzungsversicherung beantragen, teilen Sie uns das bitte formlos mit. Sie erhalten dann umgehend Informationen, was gezielt zu veranlassen ist.

 

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Wie erhalte ich Leistungen aus meiner Krankenhaustagegeldversicherung?

Besteht neben Kostenerstattung auch Anspruch auf Krankenhaustagegeldleistungen, wird Ihnen der entsprechende Betrag nach den Angaben auf der Krankenhausrechnung automatisch überwiesen.

Besteht ausschließlich eine Krankenhaustagegeldversicherung ohne stationäre Kostenversicherung, senden Sie uns bitte eine Originalbescheinigung des Krankenhauses zu, aus der der Name der behandelten Person, die Diagnose und die Aufenthaltsdauer ersichtlich sind. Fordern Sie unser Formular telefonisch oder per E-Mail an.

 

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Wann und unter welchen Bedingungen bekomme ich die Beitragsrückerstattung meiner Krankheitskostenvollversicherung?

Für versicherte Kunden der Krankheitskostenvollversicherung sieht die ALTE OLDENBURGER bei Nichtinanspruchnahme der Versicherung während eines Kalenderjahres eine Beitragsrückerstattung vor. Für die Erlangung des Anspruchs der direkten Beitragsrückerstattung gelten folgende weitere Voraussetzungen:

  • Die aktive Versicherung muss das ganze Jahr 2009 hindurch bestanden haben und bis zum 31.07.2010 ungekündigt weiterbestehen.
  • Die Beiträge müssen für 2009 vollständig und ohne Verzug entrichtet worden sein.
  • Es bestand im gesamten Jahr 2009 keine Anwartschaftsversicherung oder eine Ruhende Mitgliedschaft.


Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für die nach Krankheitskostentarifen mitversicherten Personen. Die Staffel für 2009 lautet:

  • keine Leistungen beansprucht in 2009 = 2 Monatsbeiträge des Ambulanttarifs
  • keine Leistungen beansprucht in 2009 + 2008 = 3 Monatsbeiträge des Ambulanttarifs
  • keine Leistungen beansprucht in 2009 + 2008 + 2007 = 4 Monatsbeiträge des Ambulanttarifs

Grundlage für die Berechnung eines Monatsbeitrages ist 1/12 des Jahresbeitrages 2009 des Ambulanttarifs A, wobei der Beitragszuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG (Tarif VORSORGE) nicht rückerstattungsfähig ist.

Prüfen Sie bitte vor Einreichen der Rechnungen, ob der Anspruch auf Versicherungsleistungen höher ist als die zu erwartende Beitragsrückerstattung! Die Rechnungen sind jeweils dem Kalenderjahr zuzuordnen, in welchem die Behandlung stattgefunden hat, nicht dem Rechnungsdatum.

 

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Ich habe eine Krankentagegeldversicherung! Jetzt bin ich arbeitsunfähig? Was nun?

Besteht Arbeitsunfähigkeit, die zu Leistungen aus einer abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung führt, teilen Sie der ALTE OLDENBURGER bitte spätestens bis zum ersten Leistungstag des vereinbarten Krankentagegeldtarifs unter Vorlage eines Nachweises mit, dass Ihr Arzt Sie arbeitsunfähig geschrieben hat. Sie erhalten direkt nach Eingang Ihrer Meldung bei der ALTE OLDENBURGER weitere Informationen.

 

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Ich reise für längere Zeit ins außereuropäische Ausland! Habe ich Krankenversicherungsschutz?

Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu 3 Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Krankenversicherungsschutz. Bei Aufenthalten über diesen Zeitraum hinaus, halten Sie bitte rechtzeitig Rücksprache mit uns.

Der gesetzliche oder private Krankenversicherungsschutz deckt in der Regel nicht alle Risiken ab, die beim Auslandsaufenthalt auftreten können, z. B. einen medizinisch notwendigen Krankenrücktransport. Daher ist der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ratsam.

Bitte achten Sie bei einer Behandlung im Ausland darauf, dass die ausgestellten Belege die folgenden, im Inland üblichen Angaben enthalten:

  • Name der behandelten Person
  • Diagnose
  • Behandlungsdaten


Bitte beachten Sie außerdem:

  • Arztrechnungen müssen zusätzlich die ärztlichen Einzelleistungen enthalten
  • Medikamente müssen ärztlich verordnet sein

Und sollten Sie einmal medizinisch-organisatorische Hilfe während eines Auslandsaufenthalte benötigen, wenden Sie sich bitte an unseren 24-Stunden-Notruf-Service: Deutschland/89/45560-355.

 

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Worauf muss ich bei einem Umzug achten?

Teilen Sie uns einfach Ihre neue Adresse mit. Dies können Sie auch online erledigen. Füllen Sie einfach das Änderungsformular im Bereich "Service" aus. Sie haben eine ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung? Dann erhalten Sie - nach Mitteilung Ihrer Adressänderung - in Kürze automatisch eine neue Chipkarte. Ihre Adresse, Bankverbindung oder Ihr Name haben sich geändert? Kein Problem. Melden Sie die Änderungen ganz einfach und bequem online mit einem der folgenden Formulare.

 

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Ich habe meinen Arbeitgeber gewechselt und benötige eine neue Bescheinigung für den Arbeitgeberzuschuss.

Eine neue Bescheinigung zur Erlangung Ihres Arbeitgeberzuschusses können Sie hier ganz bequem per E-Mail anfordern. Darüber hinaus empfehlen wir bei Bestehen einer Krankentagegeldversicherung die Überprüfung der Tagegeldhöhe sowie Karenzzeiten.

 

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Ich benötige eine Beitragsbescheinigung für das Finanzamt! Wo kann ich diese anfordern?

Eine Beitragsbescheinigung für das Finanzamt können Sie telefonisch oder per E-Mail anfordern.

 

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Wie kann ich eine neue Chipkarte bekommen?

Ihre ALTE OLDENBURGER Card ist beschädigt oder Ihnen verloren gegangen? Egal was passiert ist, hier können Sie ganz einfach eine neue Chipkarte anfordern!

 

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Wann und wozu erhalte ich die ALTE OLDENBURGER Chipkarte?

Sofern Sie einen Versicherungsschutz für eine stationäre Behandlung vereinbart haben, erhalten Sie nach Beginn Ihrer Versicherung Ihre ALTE OLDENBURGER Card für Privatversicherte. Bitte legen Sie diese beim erstmaligen Aufsuchen eines Arztes oder Zahnarztes vor. Das gilt auch bei Aufsuchen eines Krankenhauses. Mehr Informationen zur Anwendung und Vorteilen der Card lesen Sie hier: Broschüre PKV-Info - Die Card für Privatversicherte (PDF, 683 KB) .

 

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Was mache ich mit Rechnungen und Belegen?

Sie erhalten als Privatpatient vom behandelnden Arzt nach Abschluss der Behandlung oder auch zwischendurch eine Rechnung. Sie können den Rechnungsbetrag sofort überweisen oder auch erst die Rechnung im Original bei der ALTE OLDENBURGER einreichen. Nachdem die ALTE OLDENBURGER den Erstattungsbetrag auf Ihr Konto überwiesen hat, können Sie die Arztrechnung bezahlen. Ihre Belege können Sie uns formlos schicken, es genügt die Angabe Ihrer Versicherungsnummer. Die Adresse finden Sie im Begleitschreiben zu Ihrem Versicherungsschein oder auch auf Ihrer Card für Privatversicherte. Sie erhalten von uns immer eine Leistungsabrechnung, aus der Sie leicht feststellen können, wie die eingereichten Belege abgerechnet wurden.

 

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Gibt es bei Zahn-/Zahnersatz-Behandlungen Besonderheiten zu beachten?

Für die Behandlung beim Zahnarzt gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei einer ambulanten Behandlung. Da Zahnersatz oft erhebliche Kosten verursacht, beachten Sie dazu bitte folgende Besonderheiten:

  • Lassen Sie sich vor Beginn der Behandlung vom behandelnden Zahnarzt einen Kostenvoranschlag erstellen. Die ALTE OLDENBURGER prüft ihn dann. Ist er in Ordnung, können Sie unmittelbar danach mit der Behandlung beginnen.
  • Unter Umständen können so unnötige Kosten vermieden werden, und Ihre Eigenbeteiligung verringert sich dadurch. Die vorherige Prüfung des Kostenvoranschlages durch die ALTE OLDENBURGER ist aber auch zur Sicherung Ihrer Leistungsansprüche von Bedeutung: Die Vorlage eines Kostenvoranschlages ist Voraussetzung dafür, dass ein voller Anspruch auf die Tarifleistungen besteht.

 

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Eine stationäre Behandlung im Krankenhaus steht an! Was muss ich beachten?

Legen Sie bei Aufnahme in ein Krankenhaus bitte immer Ihre Card für Privatversicherte vor. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind die Krankenhäuser dem Cardverfahren angeschlossen. Diese rechnen ihre Kosten für Unterbringung und Verpflegung dann direkt mit der ALTE OLDENBURGER ab. Vorauszahlungen durch Sie sind nicht notwendig. Sollte ein Krankenhaus dem Verfahren nicht angeschlossen sein, rufen Sie bitte an. Die ALTE OLDENBURGER wird sich dann mit dem Klinikum in Verbindung setzen.

Die Rechnungen, die Sie unmittelbar von den behandelnden Ärzten erhalten, reichen Sie der ALTE OLDENBURGER zur Erstattung ein.

Falls Sie eine Krankenhausbehandlung in einer Klinik durchführen möchten, in der nicht nur Krankenhausbehandlungen, sondern auch Kuren durchgeführt werden, benötigen Sie vor der Behandlung eine schriftliche Leistungszusage der ALTE OLDENBURGER. Damit wir Sie beraten können, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

 

 

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Wann tritt das Bürgerentlastungsgesetz (BEG) in Kraft?

Das BEG gilt ab 01.01.2010. Die wichtigsten Regelungen zum Gesetz sind im Paragraf 10 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

 

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Was ist das Bürgerentlastungsgesetz?

Das BEG regelt u.a. die steuerliche Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen neu. Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- sowie Pflegeversicherung werden somit im Rahmen der Basiskrankenversicherung bei der steuerlichen Entlastung gleich behandelt. Nach der Neuregelung sind Beiträge zur:

  • gesetzlichen Krankenversicherung (abzgl. des Anteils zur Finanzierung des Krankengeldes),
  • privaten Krankenversicherung (bis zur Höhe einer Basisabsicherung) und zur
  • privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung

steuerlich zu berücksichtigen.

 

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Für wen gilt das Bürgerentlastungsgesetz?

Das BEG gilt ausdrücklich für gesetzlich und privat Kranken- und Pflegeversicherte gleichermaßen.

 

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Wer profitiert vom Bürgerentlastungsgesetz?

Nach dem Prinzip der Günstigerprüfung wird grundsätzlich niemand schlechter gestellt. Etwa 85 % der Steuerpflichtigen werden durch die Neuregelung besser gestellt. In besonderem Maße profitieren jedoch alle, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen – z. B. diejenigen, die auch Beiträge für Kinder/Ehepartner zahlen.

 

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Was muss passieren, damit die Entlastung sofort wirksam wird?

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Berücksichtigung automatisch durch die Arbeitgeber.

Bei privat versicherten Arbeitnehmern und Beamten besteht die Möglichkeit im Lohnsteuerabzugsverfahren die konkret abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits zu berücksichtigen. Hierfür muss die Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen der privaten Krankenversicherer den Arbeitgebern / Dienstherren eingereicht werden.

Selbstständige wenden sich mit ihrer Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen an ihr zuständiges Finanzamt. Ohne Vorlage der Bescheinigung werden für das Jahr 2010 vorläufig pauschal 80 % der dem Finanzamt bekannten Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt. Eine gesonderte Mitteilung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht erforderlich. Die tatsächlichen Beiträge werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Die Bescheinigung über die Höhe der Vorsorgeaufwendungen wurde bis jetzt zweimal erstellt. Im Dezember 2009 und im Dezember 2010. Zukünftig ist vorgesehen, dass die Arbeitgeber bzw. die Finanzämter die Daten des Vorjahres verwenden, die in der ELSTAM-Datenbank vorliegen.

 

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Für wen können Beiträge steuerlich abgesetzt werden?

Steuerpflichtige können ab 2010 alle Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend machen. Dies gilt für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Familienangehörigen. Darüber hinaus können auch Unterhaltszahlungen abgesetzt werden, die von Unterhaltsberechtigten zur Finanzierung ihrer Beiträge verwendet werden – auch ohne dass der Unterhaltsverpflichtete Versicherungsnehmer ist. Ebenso werden Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für eingetragene Lebenspartner leistet, berücksichtigt.

 

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Wo werden die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge steuerlich berücksichtigt?

Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt bei den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen". Neben Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen gehören u.a. Unfall-, Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherungen zu den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen".

 

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Wie hoch wird die Entlastung ausfallen?

Die individuelle Ersparnis ist abhängig vom Einkommen, der Höhe der anzusetzenden Beiträge sowie dem Familienstand. Bei Fragen zu den konkreten Auswirkungen kann nur ein Steuerberater oder die Steuerbehörde weiterhelfen.

 

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Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?

Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.

Daher ist bei Privatversicherten der Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags (Vorsorge) und ggf. zu zahlenden Risikozuschlägen abzugsfähig. Dieser ist ggf. um einen Arbeitgeberanteil und eine Beitragsrückerstattung zu vermindern.

Bei den gesetzlich Versicherten sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig. Besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld ist der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung um 4 % zu kürzen. Bei den Selbstständigen erfolgt eine Kürzung, sofern ein Tagegeld abgesichert ist.

Sollte der abzugsfähige Beitrag die unten aufgeführten Obergrenzen unterschreiten, können auch die Krankenversicherungsbeiträge für Mehrleistungen (wie Wahlleistungen im Krankenhaus- Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer-, Krankentagegeld) angesetzt werden. Dies gilt ebenso für Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikolebensversicherung.

Liegt der steuerlich abzugsfähige Betrag für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung über den angegebenen Grenzen, wird der höhere Wert berücksichtigt. Eine zusätzliche Anrechnung von weiteren Vorsorgeaufwendungen (wie z.B. Beiträge zur Unfall oder Haftpflichtversicherungen) ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Als neue Obergrenzen gelten:

Angestellte/Beamte Selbstständige
Single Verheiratet Single Verheiratet
1.900 € 3.800 € 2.800 € 5.600 €

 

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Wie wird der Anteil der Versicherung, der dem Basisschutz entspricht, berechnet?

Hierzu wurde die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) erlassen, die einzelnen Leistungsbereichen bestimmte prozentuale Werte zuweist. Für Leistungen, die ausschließlich die private Krankenversicherung vorsieht, (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Krankenhaustagegeld) werden prozentuale Abschläge von den steuerlich abzugsfähigen Beiträgen ermittelt. Die Ermittlung der Abschläge erfolgt durch die jeweiligen Unternehmen der privaten Krankenversicherung.

Vollständig abzugsfähig sind die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Leistungsbereiche

  • ambulante Leistungen (ohne Leistungen für Behandlungen durch Heilpraktiker)
  • stationäre Leistungen (ohne Leistungen für Unterbringung im Einbettzimmer bzw. Zweibettzimmer und Chefarztbehandlungen)
  • zahnärztliche Leistungen (ohne Leistungen für Zahnersatz, implantologische Leistungen und kieferorthopädische Leistungen)

Nicht abzugsfähig sind die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Leistungsbereiche:

  • Heilpraktiker
  • Unterbringung im Einbettzimmer
  • Chefarztbehandlungen/Unterbringung im Zweibettzimmer
  • Zahnersatz/implantologische Leistungen
  • Kieferorthopädische Leistungen
  • Krankentagegeld
  • Krankenhaustagegeld
  • Pflegezusatz

Hierzu zwei Beispiele:

Für einen Beihilfeberechtigten mit einer Versicherung nach den Tarifen A 30, Z 30, K 530, K 330 und PVB sind folgende Anteile abzugsfähig: Für einen Vollversicherten mit einer Versicherung nach den Tarifen A 90/100, K 20, K/S, Z 100/80 und PVN sind folgende Anteile abzugsfähig:
Tarif A 30: 97,00 % Tarif A 90/100: 97,00 %
Tarif Z30: 62,85 % Tarif K 20: 62,05 %
Tarif K 530: 0,00 % Tarif K/S: 0,00 %
Tarif K 330: 100 % Tarif Z 100/80: 62,85 %
Tarif PVB: 100 % Tarif PVN: 100 %

 

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Für welches Jahr werden die Beitragszahlungen berücksichtigt?

Der abzugsfähige Betrag wird im darauffolgenden Jahr (spätestens bis zum 28.02.) an die ZfA übermittelt. Er richtet sich nach den tatsächlich in dem Jahr gezahlten Beiträgen. Es gilt daher das Zu- und Abflussprinzip.

 

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Sind auch Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen steuerlich absetzbar?

Ausschließlich die tatsächlich gezahlten Beiträge im Rahmen des Basisschutzes werden als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt.

 

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Mindern Zuschüsse des Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträgers die steuerliche Entlastung?

Ja. Diese Zuschüsse werden in vollem Umfang von den steuerlich abzugsfähigen Beiträgen abgezogen.

 

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In welcher Höhe und wann sind Beitragsrückerstattungen (BRE) steuerlich zu berücksichtigen?

Die Beitragsrückerstattung mindert in dem Jahr wo sie ausgezahlt wird, die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Die BRE für das Jahr 2009, die im Dezember des Jahres 2010 ausgezahlt wurde, ist von den steuerlich abzugsfähigen Beiträgen für das Jahr 2010 abzuziehen. Entsprechend ist die BRE für das Jahr 2010, die voraussichtlich im Dezember 2011 ausgezahlt wird, von den steuerlich abzugsfähigen Beiträgen für das Jahr 2011 abzuziehen.

Jedoch wird nur der Anteil der BRE abgezogen, der aufgrund einer Basisabsicherung gezahlt wurde. Die BRE bei der Alte Oldenburger berechnet sich vom ambulanten Voll- oder Restkostentarif. Die Beiträge dieser Tarife sind zu 97% steuerlich abzugsfähig. Somit werden 97% der ausgezahlten BRE von den steuerlichen Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

Wir als privates Krankenversicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Finanzverwaltung neben den Beiträgen des Kalenderjahres auch die an den Versicherungsnehmer ausgezahlte Beitragsrückerstattung zu melden, so dass die BRE auf der Bescheinigung der übermittelten Daten zu finden ist.

 

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Wirkt sich die Beitragsrückerstattung stets steuerschädlich aus?

Ob sich eine Beitragsrückerstattung negativ auf die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Beträge auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Die Alte Oldenburger ist als Versicherer nicht in der Lage, die Auswirkung der Beitragsrückerstattung auf Ihre Steuerbelastung zu ermitteln, weil die für die Steuerberechnung erforderlichen Angaben nicht bekannt sind. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich z.B. an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt.

Generell wirkt sich die Beitragsrückerstattung nicht steuerschädlich aus, wenn durch den Abzug die Höchstgrenze unterschritten wird und stattdessen weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen werden können. Anders sieht es bei Steuerpflichtigen aus, die nach Berücksichtigung der BRE über dem Höchstbetrag liegen, da diese keine weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend machen können.

 

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Um die Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen, habe ich mehrere Rechnungen nicht eingereicht, sondern selbst bezahlt. Kann ich diese Aufwendungen steuerlich absetzen?

Ausschließlich die tatsächlich gezahlten Beiträge können im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden. Werden Aufwendungen nicht bei der Versicherung geltend gemacht, um an der Beitragsrückerstattung teilnehmen zu können, so können diese Aufwendungen (bei Überschreiten der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG) als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

 

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Warum erfolgt die Übermittlung der Daten elektronisch?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Vorsorgeaufwendungen nur dann unbeschränkt steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Daten vom Versicherungsunternehmen elektronisch übermittelt werden.

 

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Welche Daten werden an die Steuerbehörden übermittelt?

Die Alte Oldenburger wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben folgende Daten weitergeben:

  • Die Höhe der im Beitragsjahr gezahlten und erstatteten Beitragsanteile, die dem Basisschutz und der Pflegepflichtversicherung entsprechen,
  • die Steuer- Identifikationsnummer,
  • die Vertragsdaten,
  • das Datum der Einwilligung zur Datenübermittlung.

 

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Thema Datenschutz: Muss ich der elektronischen Übermittlung zustimmen?

Um im Rahmen des elektronischen Übermittlungsverfahrens dem Datenschutz gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Übermittlung nur mit Einwilligung des Versicherungsnehmers erfolgen darf (gemäß § 52 Absatz 24 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Daher wurden im Dezember 2009 alle bestehenden Verträge über die elektronische Datenübermittlung von uns informiert. Sofern der elektronischen Datenübermittlung nicht innerhalb von 4 Wochen widerrufen wurde, wird laut Gesetz von einer Zustimmung zur Datenübermittlung ausgegangen. Für Verträge, die ab dem 01.01.2010 abgeschlossen wurden, ist eine schriftliche Einverständniserklärung für die Teilnahme an der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erforderlich. Einen entsprechenden Zusatz haben wir in die Anträge mit Druckdatum 2010 integriert.

Eine einmalig erteilte Einwilligung ist solange gültig, bis sie ausdrücklich schriftlich widerrufen wird.

 

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Warum werden die Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (ZfA – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) übermittelt?

Nach § 10 Abs. 2a Einkommensteuergesetz hat der Versicherer die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die ZfA als Teil der Deutschen Rentenversicherung Bund, die laut § 81 Einkommensteuergesetz die "zuständige Stelle" ist, zu übermitteln. Diese verwaltet die übermittelten Daten in der ELSTAM – Datenbank, auf die die Finanzverwaltung und der Arbeitgeber zugreifen können. Dieser Zugriff ist nur mit vorheriger Einwilligung möglich. Den Antrag können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.

 

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Kann ich die Datenübermittlung widerrufen?

Ja. Der Widerruf ist schriftlich bei uns einzureichen. Dieser muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, vorliegen. Soll also ab dem Beitragsjahr 2012 keine Datenübermittlung mehr erfolgen, muss uns der Widerruf spätestens bis zum 31.12.2011 schriftlich vorliegen.

 

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Was passiert wenn ich widerrufe?

In diesem Fall können die steuerlich abzugsfähigen Beitragsanteile nicht ungemindert berücksichtigt werden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird vom Finanzamt dann nur ein Pauschalbetrag in Höhe von 2.800 Euro (für Selbstständige) bzw. 1.900 Euro (für Arbeitnehmer und Beamte) als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

 

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Kann ich einen Widerruf auch zurücknehmen?

Ja, es ist möglich auch noch nachträglich die Einwilligung zur Datenübermittlung zu erteilen. Die Einwilligung kann innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge geleistet wurden, erteilt werden. Die Einwilligung gilt bis zu einem schriftlichen Widerruf

 

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Bekomme ich bei jeder Vertragsänderung eine neue Bescheinigung über die steuerlich abzugsfähigen Beträge?

Einmal jährlich (spätestens am 28.02.) werden die steuerlich abzugsfähigen sowie die erstatteten Beträge des Vorjahres an die ZfA gemeldet. Soweit im laufenden Jahr Vertragsänderungen erfolgen, werden diese erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, d.h. eine neue Bescheinigung wird nicht erstellt.

 

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Bekomme ich eine Information, wenn die Alte Oldenburger meine Daten übermittelt hat?

Ja, Sie erhalten im März eines jeden Jahres eine Bescheinigung, die die Werte ausweist, die auch an die ZfA übermittelt wurden.

 

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Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden?

Die Übermittlung der Daten führt nicht zu einer generellen Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung.

 

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Ablauf der Datenübermittlung

  • Die Steuer-ID wird ermittelt (über den Kunden und/oder über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)).
  • Datenübermittlung der steuerlich abzugsfähigen sowie erstatteten Beträge an die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund).
  • Information über übermittelte Daten für die Kunden (ca. Mitte bis Ende März). Bei fehlender Steuer-ID kann keine Datenübermittlung erfolgen.
  • Die Daten werden von der Finanzverwaltung in die ELSTAM Datenbank übernommen, auf die später das Finanzamt sowie Arbeitgeber zugreifen können.

 

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Wofür wird die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) benötigt?

Damit die elektronische Datenübermittlung vorgenommen werden kann, muss uns neben Ihrer Einwilligung auch die Steuer-ID vorliegen. Eine Übermittlung ohne Steuer-ID ist grundsätzlich nicht möglich.

 

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Wie bekommt die Alte Oldenburger meine Steuer-ID?

Mit Ihrer Einwilligung zur Datenübermittlung haben wir generell die Möglichkeit die Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfragen. Bei Versicherungsbeginn ab dem 01.01.2010 muss die Steuer-ID direkt im Antrag angegeben werden.

 

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Wer hat eine Steuer-ID und wo bekomme ich diese?

Grundsätzlich hat das BZSt allen Personen eine eigene Steuer-ID zugeteilt. Dabei ist nicht erheblich, ob die Personen derzeit einkommensteuerpflichtig sind, da auch Kinder eine eigene Steuer-ID besitzen. Da es teilweise zu Verzögerungen in der Zustellung der Steuer-ID (z.B. bei Neugeborenen) kommt, sollte uns diese so schnell wie möglich nach Erhalt mitgeteilt werden.

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie als Versicherter die Steuer-ID direkt beim BZSt erfragen können. Diese Anfrage ist schriftlich unter Angabe Ihrer persönlichen Daten (Name, Vorname, Adresse, Geb.datum, Geburtsort) beim Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn oder per E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de oder im Internet unter www.identifikationsmerkmal.de möglich.

 

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Was passiert wenn die Steuer-ID nicht vorgelegt werden kann?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die erste elektronische Übermittlung der Daten am 28.02.2011 von der Alte Oldenburger vorzunehmen ist. Sofern uns bis zu diesem Stichtag die Steuer-ID nicht vorliegt, wird keine Übermittlung erfolgen.

Dennoch möchten wir alle Personen (egal ob die Steuer-ID bekannt ist oder nicht) über die genaue Höhe der steuerlich abzugsfähigen Beiträge informieren. Aus diesem Grund werden wir im März 2011 alle Personen, die im Jahr 2010 Beiträge für eine private Kranken- oder Pflegeversicherung an uns entrichtet haben, anschreiben.

Wird uns nach dem 28.02.2011 die Steuer-ID mitgeteilt, erfolgt automatisch eine nachträgliche Übermittlung der Daten für das Beitragsjahr 2010.

 

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Ich wohne im Ausland und habe daher keine Steuer-ID

Im Jahre 2008 wurden alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland über ihre persönliche Steuer-ID informiert. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben keine Steuer-ID erhalten.

Bei Rückkehr aus dem Ausland erfolgt die Zuteilung einer Steuer-ID. Sobald uns diese vorliegt, würden wir auch eine Übermittlung der Daten vornehmen, sofern ein Einverständnis gegeben wurde.

 

Hinweis: Dieser Frage- und Antwortkatalog wurde mit aller Sorgfalt erstellt. Für falsche oder unvollständige Informationen übernehmen wir keine Haftung. Bei dieser Auflistung handelt es sich um allgemeine Hinweise. Fragen zur steuerlichen Auswirkung sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.

 

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