| Häufig gestellte Fragen zur privaten Krankenversicherung und zum Bürgerentlastungsgesetz(FAQ) - ALTE OLDENBURGER | ||
Häufig gestellte Fragen zur privaten Krankenversicherung (FAQ)
Häufig gestellte Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz (FAQ)
Wie beantrage ich für mich oder eine andere versicherte Person Pflegeleistungen?
Möchten Sie für sich oder eine andere versicherte Person Leistungen aus der privaten
Pflegepflichtversicherung oder aus einer bestehenden Pflege-Ergänzungsversicherung beantragen,
teilen Sie uns das bitte formlos mit. Sie erhalten dann umgehend Informationen, was gezielt zu
veranlassen ist.
Wie erhalte ich Leistungen aus meiner Krankenhaustagegeldversicherung?
Besteht neben Kostenerstattung auch Anspruch auf Krankenhaustagegeldleistungen, wird Ihnen der
entsprechende Betrag nach den Angaben auf der Krankenhausrechnung automatisch überwiesen.
Besteht ausschließlich eine Krankenhaustagegeldversicherung ohne stationäre
Kostenversicherung, senden Sie uns bitte eine Originalbescheinigung des Krankenhauses zu, aus der
der Name der behandelten Person, die Diagnose und die Aufenthaltsdauer ersichtlich sind. Fordern
Sie unser Formular
telefonisch
oder
per E-Mail
an.
Wann und unter welchen Bedingungen bekomme ich die Beitragsrückerstattung meiner Krankheitskostenvollversicherung?
Für versicherte Kunden der Krankheitskostenvollversicherung sieht die ALTE OLDENBURGER bei Nichtinanspruchnahme der Versicherung während eines Kalenderjahres eine Beitragsrückerstattung vor. Für die Erlangung des Anspruchs der direkten Beitragsrückerstattung gelten folgende weitere Voraussetzungen:
- Die aktive Versicherung muss das ganze Jahr 2007 hindurch bestanden haben und bis zum 31.7.2008 ungekündigt weiterbestehen.
- Die Beiträge müssen für 2007 vollständig und ohne Verzug entrichtet worden sein.
- Es bestand im gesamten Jahr 2007 keine Anwartschaftsversicherung oder eine Ruhende Mitgliedschaft.
Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für die nach Krankheitskostentarifen
mitversicherten Personen. Die Staffel für 2007 lautet:
- keine Leistungen beansprucht in 2007 = 2 Monatsbeiträge des Ambulanttarifs
- keine Leistungen beansprucht in 2007 + 2006 = 3 Monatsbeiträge des Ambulanttarifs
- keine Leistungen beansprucht in 2007 + 2006 + 2005 = 4 Monatsbeiträge des Ambulanttarifs
Grundlage für die Berechnung eines Monatsbeitrages ist 1/12 des Jahresbeitrages 2007 des
Ambulanttarifs A, wobei der Beitragszuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG (Tarif VORSORGE) nicht
rückerstattungsfähig ist.
Prüfen Sie bitte vor Einreichen der Rechnungen, ob der Anspruch auf Versicherungsleistungen
höher ist als die zu erwartende Beitragsrückerstattung! Die Rechnungen sind jeweils dem
Kalenderjahr zuzuordnen, in welchem die Behandlung stattgefunden hat, nicht dem Rechnungsdatum.
Ich habe eine Krankentagegeldversicherung! Jetzt bin ich arbeitsunfähig? Was nun?
Besteht Arbeitsunfähigkeit, die zu Leistungen aus einer abgeschlossenen
Krankentagegeldversicherung führt, teilen Sie der ALTE OLDENBURGER bitte spätestens bis zum ersten
Leistungstag des vereinbarten Krankentagegeldtarifs unter Vorlage eines Nachweises mit, dass Ihr
Arzt Sie arbeitsunfähig geschrieben hat. Sie erhalten direkt nach Eingang Ihrer Meldung bei der
ALTE OLDENBURGER weitere Informationen.
Ich reise für längere Zeit ins außereuropäische Ausland! Habe ich Krankenversicherungsschutz?
Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu 3 Monaten auch ohne besondere
Vereinbarung Krankenversicherungsschutz. Bei Aufenthalten über diesen Zeitraum hinaus, halten Sie
bitte rechtzeitig Rücksprache mit uns.
Der gesetzliche oder private Krankenversicherungsschutz deckt in der Regel nicht alle Risiken
ab, die beim Auslandsaufenthalt auftreten können, z. B. einen medizinisch notwendigen
Krankenrücktransport. Daher ist der Abschluss einer
Auslandsreisekrankenversicherung
ratsam.
Bitte achten Sie bei einer Behandlung im Ausland darauf, dass die ausgestellten Belege die
folgenden, im Inland üblichen Angaben enthalten:
- Name der behandelten Person
- Diagnose
- Behandlungsdaten
Bitte beachten Sie außerdem:
- Arztrechnungen müssen zusätzlich die ärztlichen Einzelleistungen enthalten
- Medikamente müssen ärztlich verordnet sein
Und sollten Sie einmal medizinisch-organisatorische Hilfe während eines Auslandsaufenthalte
benötigen, wenden Sie sich bitte an unseren 24-Stunden-Notruf-Service: Deutschland/89/45560-355.
Worauf muss ich bei einem Umzug achten?
Teilen Sie uns einfach Ihre neue Adresse mit. Dies können Sie auch online erledigen. Füllen Sie
einfach das Änderungsformular im Bereich "Service" aus. Sie haben eine ALTE OLDENBURGER
Krankenversicherung? Dann erhalten Sie - nach Mitteilung Ihrer Adressänderung - in Kürze
automatisch eine neue Chipkarte. Ihre Adresse, Bankverbindung oder Ihr Name haben sich geändert?
Kein Problem. Melden Sie die Änderungen ganz einfach und bequem online mit einem der folgenden
Formulare.
Ich habe meinen Arbeitgeber gewechselt und benötige eine neue Bescheinigung für den Arbeitgeberzuschuss.
Eine neue Bescheinigung zur Erlangung Ihres Arbeitgeberzuschusses können Sie hier ganz bequem
per E-Mail
anfordern. Darüber hinaus empfehlen wir bei Bestehen einer Krankentagegeldversicherung die
Überprüfung der Tagegeldhöhe sowie Karenzzeiten.
Ich benötige eine Beitragsbescheinigung für das Finanzamt! Wo kann ich diese anfordern?
Eine Beitragsbescheinigung für das Finanzamt können Sie
telefonisch
oder
per E-Mail
anfordern.
Wie kann ich eine neue Chipkarte bekommen?
Ihre ALTE OLDENBURGER Card ist beschädigt oder Ihnen verloren gegangen? Egal was passiert ist,
hier können
Sie ganz einfach eine neue Chipkarte anfordern!
Wann und wozu erhalte ich die ALTE OLDENBURGER Chipkarte?
Sofern Sie einen Versicherungsschutz für eine stationäre Behandlung vereinbart haben, erhalten
Sie nach Beginn Ihrer Versicherung Ihre ALTE OLDENBURGER Card für Privatversicherte. Bitte legen
Sie diese beim erstmaligen Aufsuchen eines Arztes oder Zahnarztes vor. Das gilt auch bei Aufsuchen
eines Krankenhauses. Mehr Informationen zur Anwendung und Vorteilen der Card lesen Sie hier:
Broschüre PKV-Info - Die Card für Privatversicherte (PDF, 683 KB) .
Was mache ich mit Rechnungen und Belegen?
Sie erhalten als Privatpatient vom behandelnden Arzt nach Abschluss der Behandlung oder auch
zwischendurch eine Rechnung. Sie können den Rechnungsbetrag sofort überweisen oder auch erst die
Rechnung im Original bei der ALTE OLDENBURGER einreichen. Nachdem die ALTE OLDENBURGER den
Erstattungsbetrag auf Ihr Konto überwiesen hat, können Sie die Arztrechnung bezahlen. Ihre Belege
können Sie uns formlos schicken, es genügt die Angabe Ihrer Versicherungsnummer. Die Adresse finden
Sie im Begleitschreiben zu Ihrem Versicherungsschein oder auch auf Ihrer Card für
Privatversicherte. Sie erhalten von uns immer eine Leistungsabrechnung, aus der Sie leicht
feststellen können, wie die eingereichten Belege abgerechnet wurden.
Gibt es bei Zahn-/Zahnersatz-Behandlungen Besonderheiten zu beachten?
Für die Behandlung beim Zahnarzt gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei einer ambulanten Behandlung. Da Zahnersatz oft erhebliche Kosten verursacht, beachten Sie dazu bitte folgende Besonderheiten:
- Lassen Sie sich vor Beginn der Behandlung vom behandelnden Zahnarzt einen Kostenvoranschlag erstellen. Die ALTE OLDENBURGER prüft ihn dann. Ist er in Ordnung, können Sie unmittelbar danach mit der Behandlung beginnen.
- Unter Umständen können so unnötige Kosten vermieden werden, und Ihre Eigenbeteiligung
verringert sich dadurch. Die vorherige Prüfung des Kostenvoranschlages durch die ALTE OLDENBURGER
ist aber auch zur Sicherung Ihrer Leistungsansprüche von Bedeutung: Die Vorlage eines
Kostenvoranschlages ist Voraussetzung dafür, dass ein voller Anspruch auf die Tarifleistungen
besteht.
Eine stationäre Behandlung im Krankenhaus steht an! Was muss ich beachten?
Legen Sie bei Aufnahme in ein Krankenhaus bitte immer Ihre Card für Privatversicherte vor. Von
wenigen Ausnahmen abgesehen sind die Krankenhäuser dem Cardverfahren angeschlossen. Diese rechnen
ihre Kosten für Unterbringung und Verpflegung dann direkt mit der ALTE OLDENBURGER ab.
Vorauszahlungen durch Sie sind nicht notwendig. Sollte ein Krankenhaus dem Verfahren nicht
angeschlossen sein, rufen Sie bitte an. Die ALTE OLDENBURGER wird sich dann mit dem Klinikum in
Verbindung setzen.
Die Rechnungen, die Sie unmittelbar von den behandelnden Ärzten erhalten, reichen Sie der
ALTE OLDENBURGER zur Erstattung ein.
Falls Sie eine Krankenhausbehandlung in einer Klinik durchführen möchten, in der nicht nur
Krankenhausbehandlungen, sondern auch Kuren durchgeführt werden, benötigen Sie vor der Behandlung
eine schriftliche Leistungszusage der ALTE OLDENBURGER. Damit wir Sie beraten können, informieren
Sie uns bitte rechtzeitig.
Wann tritt das Bürgerentlastungsgesetz (BEG) in Kraft?
Das BEG gilt ab 01.01.2010.
Was ist das Bürgerentlastungsgesetz?
Das Bürgerentlastungsgesetz (BEG) regelt die steuerliche Absetzbarkeit der Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge neu. Gesetzlich und privat Kranken- sowie Pflegeversicherte werden damit bei der steuerlichen Entlastung gleich behandelt. Nach der Neuregelung sind Beiträge zur:
- gesetzlichen Krankenversicherung (abzgl. des Anteils zur Finanzierung des Krankengeldes),
- privaten Krankenversicherung (bis zur Höhe einer Basisabsicherung) und zur
- privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung steuerlich zu berücksichtigen.
Für wen gilt das Bürgerentlastungsgesetz?
Das BEG gilt ausdrücklich für gesetzlich und privat Kranken- und Pflegeversicherte
gleichermassen.
Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?
Steuerpflichtige können ab 2010 alle Beiträge zu einer Basiskranken- und
Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend machen. Dies gilt für den Versicherungsnehmer und die
mitversicherten Familienangehörigen. Darüber hinaus können auch Unterhaltszahlungen abgesetzt
werden, die von Unterhaltsberechtigten zur Finanzierung ihrer Beiträge verwendet werden –
auch ohne dass der Unterhaltsverpflichtete Versicherungsnehmer ist. Ebenso werden Beiträge, die der
Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für eingetragene Lebenspartner leistet, berücksichtigt.
Was muss passieren, damit die Entlastung wirksam wird?
- Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Berücksichtigung automatisch durch die Arbeitgeber.
- Bei privat versicherten Arbeitnehmern und Beamten muss die Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen der privaten Krankenversicherer den Arbeitgebern / Dienstherren eingereicht werden.
- Selbstständige wenden sich mit ihrer Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen an ihr zuständiges Finanzamt. Ohne Vorlage der Bescheinigung werden für das Jahr 2010 vorläufig pauschal 80 % der dem Finanzamt bekannten Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt. Eine gesonderte Mitteilung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht erforderlich. Die tatsächlichen Beiträge werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
In welchem Umfang können Beiträge abgesetzt werden?
- Bei Privatversicherten ist der Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz zuzüglich dem gesetzlichen Zuschlag abzugsfähig. Dieser ist ggf. um einen Arbeitgeberanteil und eine Beitragsrückerstattung zu vermindern.
- Bei den gesetzlich Versicherten wird der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung um 4 % gekürzt.
- Bei den Selbstständigen erfolgt eine Kürzung, sofern ein Tagegeld abgesichert ist.
Sollte der abzugsfähige Beitrag die unten aufgeführten Obergrenzen unterschreiten, können auch die Krankenversicherungsbeiträge für Mehrleistungen angesetzt werden. Dies gilt ebenso für Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs-, Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikolebensversicherung.
Als neue Obergrenzen gelten:
- 1.900 EUR für steuerpflichtige Angestellte/Beamte
- 2.800 EUR für Selbstständige
Für Verheiratete gelten entsprechend doppelte bzw. höhere Sätze.
Wie hoch wird die Entlastung ausfallen?
Die individuelle Ersparnis ist abhängig vom Einkommen, der Höhe der anzusetzenden Beiträge sowie
dem Familienstand.
Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Versicherungsbeiträgen in der Privaten Krankenversicherung?
Für 2010:
Durch Vorlage der Beitragsbescheinigung beim Arbeitgeber erfolgt die Berücksichtigung mit der monatlichen Gehaltsabrechnung ab Januar 2010. Bei Selbständigen besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung über die Einkommensteuervorauszahlung.
Ab 2011:
Die Höhe der geleisteten Beiträge können ab dem 01.01.2011 direkt an die Finanzverwaltung übermittelt werden, damit der dann gültige monatliche Beitrag auch weiterhin bei der monatlichen Gehaltsabrechnung oder der Einkommenssteuervorauszahlung berücksichtigt wird.
Bei bestehenden Verträgen werden wir, in der privaten Krankenversicherung deshalb, nach Information der Kunden vom Einverständnis zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung ausgehen, sofern innerhalb von vier Wochen kein schriftlicher Wiederspruch erfolgt.
Für Verträge, die nach dem 31.12.2009 abgeschlossen werden, ist die schriftliche
Einverständniserklärung für die Teilnahme an der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung
erforderlich. Einen entsprechenden Zusatz haben wir in die Anträge mit Druckdatum 2010 integriert.
Wer profitiert vom Bürgerentlastungsgesetz?
Nach dem Prinzip der Günstigerprüfung wird grundsätzlich niemand schlechter gestellt. Etwa 85 %
der Steuerpflichtigen werden durch die Neuregelung besser gestellt. In besonderem Masse profitieren
jedoch alle, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen –
z. B. diejenigen, die ihre Kinder/Ehepartner separat versichern müssen.
Wie werden Wahl- bzw. Zusatztarife behandelt?
Wahltarife in der Gesetzlichen sowie Zusatztarife in der Privaten können nicht abgesetzt werden,
da diese über die Pflichtleistungen der Gesetzlichen hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung oder
1-Bett-Zimmer).
Wie werden Zusatzbeiträge bzw. Zuschläge behandelt?
Abgesetzt werden können alle Beiträge zur Basisabsicherung – also ggf. auch von der
gesetzlichen Krankenversicherung erhobene Zusatzbeiträge oder der Risiko- sowie der gesetzliche
Zuschlag zur privaten Krankenversicherung.

