Versicherungspflicht /-befreiung - ALTE OLDENBURGER |
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Versicherungspflicht /-befreiung
Generelle Versicherungspflicht
- Arbeiter und Angestellte mit Einkommen unter Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Auszubildende
- Arbeitslose mit Leistungsbezug
- Seeleute
- In Bergbaubetrieben Tätige
Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, sie wirkt von Beginn an und endet mit Erlöschen des Status. Sie kann nicht widerrufen werden!
- Arbeiter und Angestellte, die durch die Erhöhung der JAEG wieder versicherungspflichtig werden (Keine Rückkehrmöglichkeit in die GKV mehr gegeben!)
- Nicht Vollerwerbstätige während ihres Erziehungsurlaubes
- Teilarbeitszeit-Beschäftigte (5 Jahre Vorvers.zeit und max. hältige Wochenarbeitszeit)
- Studenten
- Künstler und Publizisten (Sonderregelung)
- Landwirte, wenn der Wirtschaftswert des Unternehmens einen gewissen Betrag übersteigt
- Rehabilitanden
- Behinderte, die in Heimen oder Einrichtungen tätig sind
Versicherungsfreiheit
- Arbeiter und Angestellte, deren Einkommen 1 Jahr über JAEG liegt
- Rentner, die während der 2. Hälfte ihres Erwerbslebens weniger als 9/10 in der GKV pflichtversichert waren
- Kinder und Ehegatten, deren Anspruch auf Familienversicherung entfällt
- Beamte und sonstige Beschäftigte, die Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge haben
- Selbstständige
- Freiberufler
- Personen mit geringfügiger Beschäftigung (400 Euro)
Rückkehrmöglichkeiten aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung
- Arbeiter und Angestellte, die durch die Erhöhung der JAEG wieder versicherungspflichtig werden
- (wird die JAEG im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten, endet die Versicherungsfreiheit nach § 6, 1 Nr. 1 SGB V unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres
- Arbeiter und Angestellte, die durch einen neuen Arbeitsplatz wieder unter die JAEG fallen
- Selbstständige, die durch eine Anstellung unterhalb der JAEG verdienen
- Selbstständige oder Angestellte, die ihre Arbeit vollständig aufgeben und dadurch in die Familienversicherung des Ehegatten oder der Eltern zurückfallen
- Angestellte, die arbeitslos werden (mit Wirkung des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes)
- Selbstständige, falls Beiträge zur Arbeitslosenvers. bezahlt wurden und Arbeitslosengeld bezogen wird
Die genannten Rückkehrmöglichkeiten sind für über 55-Jährige, die in den vergangenen 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren, versperrt
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