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Studienzeit - ALTE OLDENBURGER

 

Studienzeit

Generell gilt: Studenten, die sich an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreiben, sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. spätestestens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von der Immatrikulation an in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Zur Verlängerung kann ein Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden, jedoch nur, wenn die Art der Ausbildung familiäre oder persönliche Gründe, die Überschreitung der Altersgrenze bzw. die längere Studienzeit rechtfertigen (geleisteter Grund- oder Zivildienst, Schwangerschaft, Krankheit etc.).

Ansonsten endet die Mitgliedschaft in der GKV mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die abschließende Prüfung abgelegt wurde.

Die studentische Krankenversicherung der GKV kostet im Jahre 2011 inkl. der Pflegeversicherung von 1,95 % =77,90  Euro, mit Kindern (1,7 % PV) = 76,41 Euro.

 

Beitragsbefreiung

Binnen der ersten 3 Monate nach der Immatrikulation kann sich jedoch der Student von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist unwiderruflich. Sie endet automatisch durch die Exmatrikulation. Der Student hat also auch die Möglichkeit, sich während des Studiums privat zu versichern.

Für diesen Fall hat der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. einen speziellen Studenten-Tarif, den sog. PSKV-Tarif, entwickelt. Er sieht die Erstattung im ambulanten, zahnärztlichen und stationären Bereich vor. Die Versicherungsfähigkeit nach diesem Tarif endet spätestens mit der Vollendung des 34. Lebensjahres. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet, hierbei handelt es sich also um einen reinen Risiko-Tarif, der von vielen Krankenversicherern angeboten wird. Die Alte Oldenburger KV führt diesen Tarif nicht.

 

Beendigung des Studiums

Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Studiums mit einem Verdienst unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) eingestellt werden, sind von Beginn der Beschäftigung an versicherungspflichtig, die Vorversicherung ist hierbei gleichgültig.

Trotzdem sollte die Überlegung der Lossagung von der Versicherungspflicht aus den folgenden Gründen genauestens überlegt werden:

1

Falls der Student ein Recht auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung mögliche Familienversicherung hätte, so könnte er bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei bei seinen Eltern mitversichert werden.

Die Zeit der Wehrpflicht bzw. des Zivildienstes oder auch des freiwilligen sozialen Jahres verlängert die Möglichkeit der Familienmitversicherung. Verheiratete Studenten haben ebenso ein Anrecht auf Familienversicherung bei Ihren Ehegatten, dieses sogar ohne Altersbegrenzung.

Der Familienversicherung können Studenten mit einem Höchsteinkommen von 400 Euro brutto/monatlich angehören. Maßgeblich für die Berechnung dieses Einkommens sind Entgelte aus Nebentätigkeiten oder Zahlungen aus der gesetzlichen sowie Zusatzrentenversicherung (z.B. Halb- / Waisenrenten). Unterhaltszahlungen der Eltern oder des Sozialamtes sowie BAföG bleiben unberücksichtigt

Des Weiteren sind Beschäftigungen, die an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt werden, nicht krankenversicherungspflichtig. Semesterferienjobs sind ebenfalls nicht krankenversicherungspflichtig. Wichtig ist nur, daß die Tätigkeit ausschließlich auf die entsprechenden vorlesungsfreien Zeiten der eigenen Uni befristet ist.

In der Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwischenpraktika werden nicht als Beschäftigung eingestuft, selbst wenn sie gegen Entgelt ausgeübt werden. Sie sind somit krankenversicherungsfrei!

2.

Falls von der Befreiung Gebrauch gemacht und der Student während des Studiums heiraten sollte, könnte unter Umständen der PKV-Beitrag in die Höhe schnellen, da die günstige Beihilfeberechtigung durch die Eltern wegfällt.

Die Beihilfeberechtigung für Kinder wurde wie folgt geändert:

  • Kinder mit einem Geburtsjahr bis 1981 bekommen weiterhin bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld
  • Kinder mit dem Geburtsjahr 1982 bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
  • Kinder mit einem Geburtsjahr ab 1983 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
 3. Falls sich der Student nach dem Studium sofort selbständig machen sollte, so hätte er als zuvor schon PKV-Versicherter zu beachten, daß er nur in die GKV zurückkehren könnte, wenn er die Vorversicherungszeiten in der GKV erfülle. Diese gelten als erfüllt, wenn man entweder in den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate oder die letzten 12 Monate durchgehend in der GKV versichert war. Für im Anschluß an das Studium freiwillig versicherte Angestellte gilt diese Regelung nicht. Diese müssten keine Vorversicherungszeiten erfüllen.


Es ist wichtig zu wissen, dass BAföG-Empfänger vom Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag, folglich auch für eine private Krankheitskostenvollversicherung, erhalten. Ab 01.10.2002 beträgt der Zuschuss 47 Euro für die Krankenversicherung und 8 Euro für die Pflegeversicherung.

 

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