Reha-Maßnahmen/Rekonvaleszenz - ALTE OLDENBURGER |
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Reha-Maßnahmen / Rekonvaleszenz
Rehabilitation
Erklärung: Nachbehandlung sowie möglichst umfassende Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit eines durch Krankheit, Geburt oder Unfallfolgen Geschädigten, um ihn in jeder Hinsicht (körperlich, geistig, seelisch) wieder in den häuslichen, beruflichen und gesellschaftlichen Alltag einzugliedern. Inbesondere soll möglichst eine Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden, die es ermöglicht, den erlernten oder einen anderen Beruf wieder auszuüben. Man unterscheidet medizinische, schulische, berufliche und soziale Rehabilitation. Bewegungstherapie gehört zusammen mit anderen Maßnahmen zum Gebiet der Rehabilitationsmedizin, die interdisziplinär arbeitet; in Rehabilitationszentren sind alle personellen und technischen Bedingungen für eine umfassende Rehabilitation gegeben. Träger von Reha-Maßnahmen sind Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen, Kriegsopferversorgung, Bundesanstalt für Arbeit, Schwerbehindertenfürsorge, Kinder- und Jugendhilfe und Sozialhilfe.
Rekonvaleszenz
Erklärung: Genesung; die sich an eine (längere) Krankheit anschließende Zeit noch verminderter, langsam zunehmender Leistungsfähigkeit, während der sich die Krankheitserscheinungen und -folgen immer mehr zurückbilden und die Gesundung fortschreitet.
Leistung der PKV
Lt. § 5, 1 d) MB/KK 2009 heißt es, besteht keine Leistungspflicht für:
Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger , wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
Es kann hierzu festgestellt werden, dass o. g. Maßnahmen grundsätzlich von den Rentenversicherungsträgern getragen werden, da diese das primäre Interesse haben, dass die Arbeitskraft erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.
Auf Antrag kann auch der privat Krankenversicherte vor Behandlungsbeginn diese Maßnahmen vom Versicherer prüfen lassen. Hierbei werden die möglichen Kostenträger ermittelt.
Hat der Versicherte Rentenbeiträge gezahlt, so dass die BfA / LVA mitleisten muß?
Vorstellbar bei z. B. Selbstständigen denen ein Arbeitnehmerverhältnis vorausging oder selbstständigen Handwerkern die mit der „Handwerksrolle“ für 180 Monate (15 Jahre) Pflichtversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen.
Liegt keine Leistungspflicht des gesetzlichen Rententrägers vor, so wäre das PKV-Unternehmen nach Prüfung der med. Notwendigkeit im tariflichen Umfang leistungspflichtig.
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