Versicherungsfreiheit in der KV - ALTE OLDENBURGER |
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Versicherungsfreiheit in der KV/Freiwillig Versicherte/Kündigungsmöglichkeiten
Die sog. dreijährige Wartefrist ist zum 31.12.2010 weggefallen!
Arbeitnehmer deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) übersteigt sind wieder von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei bzw. scheiden nach Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) im Laufe der Beschäftigung zum Ende des Kalenderjahres aus der Krankenversicherungspflicht aus (§6 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V).
Mit der Benachrichtigung der GKV über die Versicherungsfreiheit hat der Versicherte 14 Tage Zeit um seine Mitgliedschaft in der GKV rückwirkend zum 1. Januar zu kündigen (§190, Abs. 3 SGB V).
Berufsanfänger sowie Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und deren Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) liegt, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der GKV. Sie können sich also sofort und nicht erst zu Beginn des nächsten Jahres privat versichern.
Selbständige und Beamte sind auch nach den neuen Regelungen weithin generell von der Versicherungspflicht in der GKV befreit und können sich daher jederzeit privat versichern.
Der freiwillig Versicherte in der GKV kann sein Versicherungsverhältnis zum Ende des übernächsten Monats kündigen.
Als Einkunftsarten werden alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, die der Höhe nach bestimmbar sind, berücksichtigt. Gewertet werden das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, die Überstundenpauschale und vermögenswirksame Leistungen.
Nicht anrechenbar sind Tantiemen, Gewinnbeteiligungen, Akkord, Stücklohn, Überstunden, Familienzuschläge, pauschal besteuerte Bezüge oder einmalige Sonderzahlungen.
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