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Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosen-/RV-Beiträge - ALTE OLDENBURGER

 

Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosen- / RV-Beiträge

In der Regel sind Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Privat Krankenversicherte

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern endet - anders als bei den meisten gesetzlich versicherten Arbeitnehmern - die Rentenversicherungspflicht und damit auch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tag, an dem die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausläuft. Dies kann, gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit, zu Nachteilen sowohl bei der Höhe einer späteren Rente als auch hinsichtlich des Rentenanspruches dem Grunde nach führen.

 

Freiwillige Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge

Ein Antrag für die freiwillige Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. Liegen zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Antragstellung mehr als drei Monate, beginnt die Versicherungspflicht auf Antrag erst mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrages beim Rentenversicherungsträger folgt.

Die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag kann nur wahrgenommen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war.

Die Beitragsleistung während der AU ist für höchstens 18 Monate möglich. In der Regel tritt nach 18-monatiger AU eine Erwerbsminderung ein. Hat der Versicherte für weniger als 18 Monate Beiträge gezahlt, werden nur die Monate der Beitragszahlung als Anrechnungszeiten bewertet.

Die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer bei seiner privaten Krankenversicherung über die Leistung aus dem Krankentagegeldtarif aufbringen.

 

Höhe der Beiträge

Pro Tag sind maximal 80% des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages bis zur Höhe der Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze (West: 5.500 €, Ost: 4.800 €) versicherbar, z. B. für 2011: 80% * 5500 Euro * 19,9 % = 875,60 / 30 Tage = 29,19 Euro pro Tag. Höchstens ist jedoch das zuletzt versicherte Arbeitsengelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wichtig ist die so erworbene Anrechnungszeit für die anrechenbaren Zeiten, die für die Höhe des Bezuges einer Rente als Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwenrente etc. entscheidend sind. Des Weiteren sind für die verschiedenen Rentenarten Mindestversicherungszeiten bzw. Wartezeiten zu erfüllen (z. B. allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für Regelaltersrente, Rente wegen Todes, Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit), die bei Nichtentrichtung der freiwilligen Beiträge eventuell nicht erfüllt werden können.

Daher empfiehlt die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung jedem ihrer Versicherten die freiwillige Entrichtung der Beiträge zur Rentenversicherung während der Arbeitsunfähigkeit.

 

Freiwillige Zahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge

In der Arbeitslosenversicherung ist eine freiwillige Beitragszahlung nicht möglich. Dadurch hätten sich bei sehr langer Arbeitsunfähigkeit für den einzelnen Privatversicherten Nachteile ergeben können, wenn durch fehlende Beitragszeiten die Anwartschaft nicht erfüllt bzw. die Anspruchsdauer für die Leistungen nicht verlängert wird. Diese Benachteiligung der vollversicherten Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist beseitigt. Denn aufgrund einer Vereinbarung des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit der Bundesanstalt für Arbeit, übernimmt eine von den Verbandsmitgliedern getragene Interessengemeinschaft beim Bezug von Krankentagegeld die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (2,45 € pro Tag).

Damit haben die Privatversicherten den gleichen Arbeitslosenversicherungsschutz, wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, ohne selbst Beiträge dafür aufwenden zu müssen.

 

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